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28.04.2004; 15:54 Uhr
Keine Zahlung für Verbindungen zu 0190-Rufnummern bei Sperrvorrichtung
OLG Frankfurt verneint Haftung des Anschlussinhabers

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) hat mit Urteil vom 19.4.2004 (Az.: 1 U 235/03) die Haftung eines Telefonanschlussinhabers für Verbindungen zu 0190-Rufnummern, die trotz der Verwendung eines Telefons mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Rufnummern aufgebaut wurden, abgelehnt.

Der Anschlussinhaber benutzte eine Telefonanlage, die mit einer Sperre gegen Verbindungen zu 0190-Rufnummern ausgestattet wurde. Die Sperrvorrichtung wurde fortlaufend überprüft. Trotzdem wurde sie offensichtlich vom Anschlussinhaber unbemerkt durch einen Dritten manipuliert. Für Verbindungen zu 0190-Rufnummern sollten insgesamt 5.025,87 Euro bezahlt werden.

Der 1. Zivilsenat des OLG Frankfurt wies die Klage auf Bezahlung ab. Zwar müsse der Anschlussinhaber gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 TelekommunikationsKundenschutzverordnung auch für die unbefugte Nutzung seines Anschlusses durch Dritte aufkommen. Ausnahmsweise gelte diese Haftung des Anschlussinhabers jedoch nicht, wenn er die Nutzung seines Anschlusses nicht zu vertreten habe. Aufgrund der eingebauten Sperrvorrichtung im Telefon greife im vorliegenden Fall diese Ausnahme, selbst wenn die Manipulation durch einen Mitarbeiter des Anschlussinhabers erfolgt sein sollte.

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