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11.07.2011; 15:20 Uhr
BGH entscheidet erneut zur Erstattung von Anwaltskosten im Presserecht
Mehrere Aufträge an unterschiedlichen Tagen können dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG betreffen

Der BGH hat erneut über die Frage entschieden, wann ein Anwalt bei mehreren presserechtlichen Mandanten nur nach einem kumulierten Streitwert abrechnen darf (Urteil vom 21. Juni 2011, Az. VI ZR 73/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt; vgl. zuletzt Meldung vom 1. Februar 2011 mit Entscheidungssammlung sowie unten stehenden Link). Es ging um eine Berichterstattung in »BILD« München, in der die Behauptung aufgestellt worden war, zwei Partygäste seien zusammen. Der erste Kläger beauftragte zunächst seinen Anwalt, gegen die Berichterstattung einer anderen Zeitung vorzugehen und ermittelte die Telefonnummer seiner vermeintlichen Partnerin. Nach einem Klärungsgespräch mit dem Anwalt beauftragte auch sie ihn und bat ihn zusätzlich gegen die »BILD«-Berichterstattung vorzugehen. Dem schloss sich der erste Kläger an.

Unter Berufung auf seine Rechtsprechung zu § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG entschied der sechste Senat, dass dieselbe Angelegenheit auch vorliegen kann, »wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist«, insbesondere die Unterlassungsansprüche auf die gleiche Berichterstattung gerichtet sind und »demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben«. Die beiden an unterschiedlichen Tagen erteilten Aufträge der Kläger gehörten bei objektiver Betrachtung des vom Anwalt erwarteten Erfolgs zusammen.

Dokumente:

  • Urteil des BGH vom 11. Januar 2011, Az. VI ZR 64/10, ZUM-RD 2011, 219 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

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