mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
24.11.2010; 13:17 Uhr
BGH: Land Niedersachsen durfte Baupläne für Autobahn-Lärmschutzwand nicht an Land Hessen weitergeben
Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte nach Vertragszweck beinhaltet keine konkludente Zustimmung zur Weiterübertragung

Der BGH hat am 12. Mai 2010 über die Frage entschieden, ob die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten im Rahmen eines Dienstverhältnisses, § 43 UrhG, eine konkludente Zustimmung zur Gewährung von Unterlizenzen beinhaltet (Az. I ZR 209/07, Veröffentlichung in ZUM folgt). Geklagt hatte ein Bauoberrat des Landes Niedersachsen, der als Architekt im Rahmen seines Dienstverhältnisses Lärmschutzwände für Autobahnen gestaltet. Beklagter ist das Land Hessen, welches in seinem Landesgebiet eine zu dem Klägerentwurf identische Lärmschutzwand errichtet hat.

Zwischen dem Kläger und seinem Dienstherrn war nicht vertraglich geregelt, in welchem Umfang der Kläger dem Land Nutzungsrechte an den von ihm geschaffenen Bauwerken einräumt. Der BGH wendete daher gemäß § 43 UrhG die Vertragszwecktheorie, § 31 Abs. 5 S. 1 UrhG, an. Daraus folge die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an das Land, denn nur so sei dessen Interesse an einer rechtlich gesicherten Verwertung Rechnung getragen. Das Land habe im Auftrag des Bundes die Straßenbaulast zu erfüllen, zu der auch die Errichtung von Lärmschutzanlagen gehört.

Anders als die Unterinstanzen folgerte der BGH daraus jedoch nicht, dass das Land seine Nutzungsrechte auch übertragen, § 34 UrhG, oder Unterlizenzen an andere Länder gewähren durfte, § 35 UrhG. Denn jedes Land müsse nur für die Straßen im eigenen Landesgebiet sorgen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Weitergabe von Bauplänen an andere Länder aufgrund des länderübergreifenden Autobahnnetzes nicht untypisch ist.

Das hessische Landesbauamt hatte entlang einer der durch Hessen verlaufenden Autobahn eine Lärmschutzwand nach den Plänen des Klägers errichtet, die auch optisch keinen anderen Eindruck erweckt, als die in Niedersachsen erbaute. Dazu verwendete es einen in einer Fachzeitschrift erschienenen Bericht über Lärmschutzwände aus Beton, in dem die vom Kläger entworfene Lärmschutzwand beschrieben war. BGH sieht in der hessischen Lärmschutzwand eine unfreie Bearbeitung, § 23 UrhG, des vom Kläger geschaffenen Bauwerkes, welches - wenn auch primär einem Gebrauchszweck dienend - die nötige Schöpfungshöhe aufweise.

Institutionen:

[IUM/eg]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4104:

https://www.urheberrecht.org/news/4104/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.