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03.05.2011; 11:30 Uhr
BGH: Verwender inhaltsgleicher Synchronsprecher-AGBs dürfen nicht Rechtsstreit über deren Rechtmäßigkeit beitreten
Kein rechtliches Interesse bei Schaffung von Präzedenzfällen bei der »Parallelverwendung« von AGBs

Die Schaffung von Präzedenzfällen bei der »Parallelverwendung« inhaltsgleicher AGBs in Synchronsprecherverträgen begründen kein rechtliches Interesse für die Nebenintervention nach §§ 74, 66 ZPO. Dies hat der BGH am 10. Februar 2011 beschlossen (Az. I ZB 63/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). In einem Rechtsstreit um die Vereinbarkeit von AGBs, die Produzenten von Synchronfassungen gegenüber ihren Synchronsprechern verwenden, nach §§ 88 ff. UrhG verkündete das beklagte Synchronisationsunternehmen anderen Unternehmen gem. § 72 ZPO den Streit, weil diese inhaltsgleiche AGBs verwenden. Einige dieser Unternehmen traten daraufhin dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten bei, worauf es zum Zwischenstreit über die Nebenintervention kam, § 71 ZPO.

Die beitretenden Unternehmen machten geltend, dass der Beklagten im Falle ihres Unterliegens in der Hauptsache wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Nebenintervenieten zustünden (§§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 9 Satz 1 UWG). Damit wurde aber für den BGH ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt als Nebenintervenienten nicht glaubhaft gemacht. Nach Ansicht der Bundesrichter reicht der Wunsch, die im beigetretenen Verfahren erhoffte Entscheidung werde auch zukünftig in eigenen Verfahren getroffen, nicht aus. Dieser Wunsch begründe nur ein tatsächliches Interesse. Dagegen erfordere ein rechtliches Interesse, dass der Nebenintervient »zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das sich die Entscheidung des Rechtsstreits unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt«. Ein rechtliches Interesse ergebe sich auch nicht aus der Streitverkündung der Beklagten. Denn im Zwischenstreit über die Nebenintervention folgt das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten nicht aus dem Umstand der Streitverkündung. Vielmehr muss der Dritte es nach § 71 ZPO selbst glaubhaft machen.

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