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27.06.2011; 10:31 Uhr
Netzbetreiber kann im Rahmen des Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG Verkehrsdaten aus operativen Systemen verwenden
OLG Köln: Keine rechtliche Pflicht zur Löschung nach einer Woche oder drei Tagen

Das OLG hat am 9. Juni 2011 in einem Rechtsstreit zum Umfang des Anspruches nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Erteilung von Auskunft über Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) aus operativen Systemen der Netzbetreiber (»DHCP«-Systeme) entschieden (Az. 6 W 159/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Da es sich bei einem solchen operativen System nicht um einen Vorratsdatenspeicher im Sinne des vom BVerfG für nichtig erklärten § 113 a TKG handele, bestehe kein rechtliches Hindernis an einer entsprechenden Offenlegung der Identität von Anschlussinhabern.

Das verfahrensbeteiligte Telekommunikationsunternehmen, ein als Internetprovider tätiger TV-Kabelnetzbetreiber, hatte zunächst auf die Sicherungsanordnung des LG Köln hin angegeben, sie speichere nur die Zeitpunkte der aktuellen und vorhergehenden »Lease-Vergabe« von dynamischen IP-Adressen. Eine Vorratsdatenspeicherung finde aufgrund des BVerfG-Urteils nicht statt. Tatsächlich, so das OLG Köln, wird aber von einem Dienstleister der Beteiligten, der die Adresszuteilung verwaltet, die Zeit der erstmaligen Vergabe einer dynamischen Adresse im operativen System der Beteiligten so lange gespeichert bis sie neu vergeben wird.

Dieses operative System bzw. »DHCP«-System weise keine objektive Zweckbindung für Auskünfte gegenüber Strafverfolgungsbehörden auf. Da keine rechtliche Pflicht zur Löschung von Verkehrsdaten nach einer Woche oder drei Tage bestehe, könne die Beteiligte die im operativen System gespeicherten Daten im Auskunftsverfahren verwenden, wenn wenige Tage nach der behaupteten Rechtsverletzung eine richterliche Sicherungsanordnung ergangen ist.

Dokumente:

  • Urteil des BVerfG vom 2. März 2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, ZUM-RD 2010, 181 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

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