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19.01.2012; 15:11 Uhr
LG München I: Keine Rechteeinräumung für Verwendung des Motivs auf dem »Käfer-Wiesnhaferl 2010«
Früher erteiltes Einverständnis des zwischenzeitlich verstorbenen Künstlers lässt nicht auf Einwilligung auch für die Zukunft schließen

Wie die heutige Printausgabe der »Süddeutschen Zeitung« berichtet, hatte das LG München I (Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) darüber zu entscheiden, ob die Beklagten, der Gastronom Gerd Käfer sowie der Kaffeekonzern Tchibo, durch die Verwendung des Motivs für die im Jahr 2010 im Käfer-Zelt auf dem Oktoberfest ausgegebenen Kaffeetassen die auf den Erben des Künstlers Rupert Stöckl übergegangenen Nutzungsrechte verletzt haben. Stöckl habe 12 Jahre lang die Motive für die »Wiesnhaferl« entworfen und auch die streitgegenständlichen Nutzungsrechte per Handschlag mit den Worten »Mach damit, was du willst« an Gerd Käfer verkauft, so die Einwände gegen die auf Auskunft und Schadensersatz gerichtete Klage. Gerd Käfer sei sogar Miturheber der Motive, die er stets mit dem Künstler gemeinsam entwickelt habe.

Das Landgericht folgte diesen Ausführungen nicht. Den Beklagten sei der Beweis der »vorgeblichen Übertragung« der Nutzungsrechte durch Rupert Stöckl persönlich nicht gelungen. Auch wenn der Künstler in den neunziger Jahren die Verwendung seiner Motive akzeptiert habe, lasse dies nicht auch auf eine spätere Einwilligung für das Jahr 2010 schließen. Auch in einer etwaigen per Handschlag getroffenen Vereinbarung läge keine Rechteeinräumung für das damals noch in weiter Zukunft liegende 2010, so die Richter. Nach der »Süddeutschen Zeitung« ist eine Fortsetzung des Rechtsstreits in der nächsten Instanz anzunehmen.

 

[IUM/ct]

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