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24.10.2007; 12:13 Uhr
Brüssel untersagt geplante Förderung von DVB-T in NRW
EU-Kommission: Kein Anreizeffekt und Verstoß gegen Technologieneutralität - ANGA sieht sich bestätigt, LfM erwägt Klage

Als nicht mit dem EG-Beihilferecht vereinbar stuft die Europäische Kommission die in Nordrhein-Westfalen (NRW) geplante Förderung von privaten Rundfunkveranstaltern, damit diese ihre Programme in NRW über das DVB-T-Netz verbreiten. Nach dem bei der Kommission im Januar 2005 angemeldeten Modell der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) waren für die Privaten insgesamt 6,8 Mio. EUR Fördermittel fünf Jahre vorgesehen, mit denen diese einen Teil der Übertragungsentgelte decken sollten, die sie an den Betreiber des DVB-T-Netzes zu zahlen haben. Damit sollen die privaten Sendeunternehmen zum Umstieg von der analogen zur digitalen Rundfunkübertragung motiviert werden.

Nach Ansicht der Kommission ist dieses Fördermodell jedoch nicht diskriminierungsfrei. So werde der Grundsatz der Technologieneutralität missachtet, indem die Förderung nur für die digital-terrestrische Plattform gewährt werde, nicht aber auch für Kabel und Satellit. Auch sei es nicht erforderlich und angemessen, weil weder nachgewiesen sei, dass die Förderung einen »Anreizeffekt« auf die Privaten haben könnte, noch damit die besonderen Probleme im Zusammenhang mit der Digitalisierung behoben würden. Der Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber (ANGA) begrüßte die Entscheidung der Kommission und sieht sich in seiner Subventionskritik bestätigt. Es sei erneut deutlich geworden, dass neue Fernsehübertragungswege sich durch Leistung im Wettbewerb um die Zuschauer durchsetzen müssten und nicht »durch die Landesmedienanstalten protegiert werden« dürften. Der Direktor der LfM, Norbert Schneider, hingegen zeigte sich enttäuscht und blieb bei der Auffassung, dass die Förderung von privaten Veranstaltern im Einzelfall möglich sein müsse, da gerade die Marktdurchdringung von DVB-T in in ländlichen Regionen am schwächsten sei, auch gegenüber Kabel und Satellit. Er kündigte an, eine Klage gegen die Entscheidung der EU-Kommission zu prüfen.

Bereits im November 2005 hatte die EU-Kommission ein vergleichbares Fördermodell der Medienanstalt Berlin Brandenburg (MABB) als einen Verstoß gegen Beihilfevorschriften des EG-Vertrags angesehen und die Rückzahlung der gezahlten Fördermittel angeordnet. Gegen diese ebenfalls von der ANGA in Gang gebrachte Entscheidung ist derzeit noch eine Nichtigkeitsklage der MABB vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) anhängig (siehe Meldung vom 30.1.2006). Hier hat das EuG die ANGA im April 2007 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen (Beschluss vom 19. April 2007, Az. T-24/06).

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