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01.07.2010; 17:16 Uhr
EuG segnet staatliche Beihilfe für France Télévisions ab
150 Millionen zur Deckung der Kosten der Gemeinwohldienstleistung

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat eine Beihilfe des französischen Staates an France Télévisions (FT) in Höhe von 150 Millionen Euro für mit dem Europarecht vereinbar angesehen (Urteil vom 1. Juli, Az. T-568/08 und T-573/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die 5. Kammer des Gerichts sah in der Beihilfe (i.S.v. Art. 87 Abs. 1 EG) einen für die Deckung der Kosten der Gemeinwohlleistung von FT - Rundfunk- und Fernsehausstrahlung - notwendigen Betrag.

FT ist eine französische Gesellschaft des öffentlichen Rechts. Sie erhielt den genannten Betrag als Ausgleich für die Abschaffung der Fernsehwerbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramm, die von Nicolas Sarkozy Anfang 2008 angekündigt worden war. Gegen die Beihilfenentscheidung der Kommission, die den Kapitalzuschuss im Jahr 2008 als mit dem EG-Vertrag vereinbar eingestuft hatte, erhoben private Fernsehsender Nichtigkeitsklage. Entscheidend für die Abweisung der Klage war laut Pressemitteilung des EuG, dass an der bestimmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe kein Zweifel bestand, insbesondere keine zweckwidrige Verwendung zur Finanzierung der kommerziellen Tätigkeit von FT gegeben sei. Zudem läge die gezahlte Summe weit unter den geschätzten Zusatzkosten, die bei FT aufgrund des Ausfalls von Werbeeinnahmen sowie aufgrund zusätzlicher Programmgestaltungskosten, die der Werbewegfall mit sich bringe (insgesamt 300 Millionen Euro), entstehen.

Die Zulässigkeit der Beihilfe ergibt sich nach den Ausführungen der Luxemburger Richter aus Art. 86 Abs. 2 EG, dem über Art. 311 EG anwendbaren Amsterdamer Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und einer Rundfunk-Mitteilung der Europäischen Kommission. Darin spezifiziert die Kommission, dass Beihilfen die Bedarfskosten nicht übersteigen dürfen. Dies sei bei 150 Millionen Euro Beihilfe und 300 Millionen Euro Kosten des Senders eindeutig gegeben. Nach Art. 86 EG ist die Finanzierung der Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrages möglich, wenn die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden. Aus Art. 16 EG ergibt sich zudem, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse soweit unter das EG-Wettbewerbsrecht fallen, wie die Anwendung dieser Regeln nicht der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verhindert.

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