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16.06.2011; 12:07 Uhr
EGMR entscheidet über Sorgfaltspflichten von Gerichtsreportern
Berichterstattung darf Eindrücke von der Verhandlung beinhalten und muss nicht durch Protokoll abgesichert sein

Wie der EGMR am 14. Juni 2011 entschieden hat, muss die Berichterstattung aus Gerichtsverhandlungen nicht durch Fakten im Gerichtsprotokoll abgesichert sein, sondern kann auch allgemeine Eindrücke aus dem Termin beinhalten (Az. 28040/08). Andernfalls wären die Meinungsfreiheit und der freie Fluss von Informationen unzulässig beschränkt. Dies hatte ein maltesisches Gericht anders gesehen. Dort klagte ein Anwalt erfolgreich gegen eine maltesische Zeitung und deren Gerichtsreporterin wegen Beleidigung. Die Journalistin hatte geschrieben, dass der Anwalt sich der Missachtung des Gerichts schuldig gemacht habe (vgl. für Deutschland § 178 GVG). Im Protokoll war allerdings festgehalten, dass das Verhalten des Anwalts an Missachtung grenze. Auf Beschwerde des Anwalts veröffentlichte die Zeitung eine Entschuldigung.

Nach Ansicht des EGMR wurde die Berichterstattung über das anwaltliche Verhalten während der öffentlichen Verhandlung nach bestem Gewissen und journalistischer Sorgfalt erstellt. Denn es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, in der Sitzung selbst, in der es wohl sehr turbulent zuging, auf die hinterher im Protokoll vermerkte Beurteilung des Gerichts zu schließen. Eine nachträgliche Absicherung durch das Protokoll sei zudem nicht zumutbar gewesen, da am Klärungsprozess die Aktualität der Nachricht gelitten hätte. Schließlich habe sich die Zeitung hinterher für den »Fehler« entschuldigt.

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