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22.11.2004; 17:33 Uhr
Bundesregierung: Deutsche Gerichte müssen Caroline-Urteil beachten
Rechtsprechung zum Schutz der Privatsphäre von Politikern durch Urteil nicht betroffen

Deutsche Gerichte müssen sich bei ihren Entscheidungen mit dem Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24.6.2004 (ZUM 2004, 651) auseinandersetzen. Auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hin, erklärte die Bundesregierung, die Gerichte seien verpflichtet, ein Urteil des EGMR, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, zu berücksichtigen, wenn sie erneut über den Gegenstand entscheiden. In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung auf die künftige Rechtsprechung der deutschen Gerichte. Diese werde zeigen, inwieweit sich dieses Urteil auf die Auslegung des deutschen Rechts auswirken wird. Wenn vergleichbare Fälle zu entscheiden seien, müssten die Gerichte die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als geltendes Recht anwenden und Entscheidungen des Gerichtshofs berücksichtigen.

Nach dem Urteil des EGMR ist die deutsche Rechtsprechung zu dem Schutz der Privatsphäre von Prinzessin Caroline von Hannover als Person der Zeitgeschichte mit Art. 8 der EMRK nicht zu vereinbaren. Im Fall hatte sich Caroline von Hannover gegen ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.12.1999 (Az. 1 BvR 653/96 - ZUM 2000, 149) gewandt. Danach müsse die Prinzessin als Person der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Fotos hinnehmen, die sie an öffentlich zugänglichen Orten zeigen. Die Richter in Straßburg entschieden zu Gunsten der Klägerin. Die Öffentlichkeit habe kein legitimes Interesse daran zu erfahren, wo sich Caroline von Hannover aufhalte und wie sie sich in ihrem Privatleben verhalte.

Das Bundeskabinett hatte sich am 1.9.2004 dagegen entschieden, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Die Befürchtungen, durch das Urteil werde die Berichterstattung über bestimmte politische Vorgänge oder Affären eingeschränkt, wies die Bundesregierung in der Antwort zurück. Durch das Urteil sei nicht die deutsche Rechtsprechung zum Schutz der Privatsphäre von Politikern betroffen.

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