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07.12.2006; 13:28 Uhr
Berechtigte Privatheitserwartung als maßgebliches Kriterium bei Bildnisveröffentlichungen
Kammergericht: Schutz der Privatsphäre nicht nur an Orten der Abgeschiedenheit zu bejahen

Bei der Frage der Rechtmäßigkeit von Bildnisveröffentlichungen stellt die berechtigte Privatheitserwartung ein maßgebliches Kriterium dar, die nicht nur bei einem Aufenthalt an abgeschiedenen Orten anzunehmen ist. Dies entschied der 10. Zivilsenat des Kammergerichts am 6.11.2006 durch Urteil (Az. 10 U 282/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Klägerin, eine bekannte ehemalige deutsche Schwimmerin, hatte auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von heimlich angefertigten Bildern geklagt, die sie und ihren neuen Lebensgefährten im Urlaub auf Sardinien u. a. am hoteleigenen Strand, beim Betreten einer Miet-Yacht und beim Spaziergang durch den Ferienort zeigten. Die Beklagte, eine Verlagsunternehmen, das u.a. Boulevard-Magazine herausgibt, war in erster Instanz vom Landgericht Berlin dazu verurteilt worden, Bildnisveröffentlichungen »aus dem privaten Alltag der Klägerin« zu unterlassen. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Berufung, der das Kammergericht jedoch nur in Teilen stattgab.

So stellten die Berliner Richter zunächst fest, dass ein Untersagungsbegehren hinsichtlich Bilder »aus dem privaten Alltag der Klägerin« bereits unzulässig ist, da diese Formulierung nicht geeignet sei, das zu unterlassene Handeln hinreichend konkret zu bezeichnen. Jedoch wies das Kammergericht die Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin ab, nämlich es zu untersagen, Bildnisse von ihr wie in zwei Ausgaben zweier Zeischriften der Beklagten geschehen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung sei nicht durch § 23 Abs. 1 KUG gerechtfertigt gewesen. Dabei stellte das Gericht zunächst fest, dass trotz des »Caroline von Hannover«-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 (ZUM 2004, 651) ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch für unterhaltende Presseveröffentlichungen anzunehmen sei bei Personen, die wegen ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit finden. Im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht des Pressorgans auf freie Meinungsäußerung dürfe aber bei der situationsbezogenen Beurteilung des Schutzes der Privatsphäre eine berechtigte Privatheitserwartung des Betroffenen nicht nur für Orte der Abgeschiedenheit bejaht werden. Von diesem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner »Caroline von Monaco«-Entscheidung vom 15. Dezember 1999 aufgestellten Kriterium (ZUM 2000, 149) könne und müsse mit Blick auf die Entscheidung des EGMR abgewichen werden. Ein legitimes Interesse für eine Berichterstattung über das Privatleben der Betroffene bestehe danach auch nicht an Orten, die nicht als abgeschieden bezeichnet werden können. Diese Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den EGMR könne - wie vom BVerfG grundsätzlich gefordert - nur durch Abkehr vom Kriterium der Abgeschiedenheit gewahrt werden.

Vor diesem Hintergrund müsse eine berechtigte Privatheitserwartung der Klägerin bejaht werden, da die Art der Bilder und deren textliche Einbettung erkennen ließen, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, nicht einem breiten Publikum präsentiert zu werden. Dass sie sich in ihrer Vergangenheit auch über frühere Partner geäußert habe, sei unbeachtlich, da sie sich gegen eine Berichterstattung über sie und ihren neuen Lebensgefährten klar ausgesprochen habe. Da zudem nur voyeuristische Unterhaltungsinteressen der Leserschaft betroffen seien, überwiege die Achtung der Privatsphäre der Klägerin.

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