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07.03.2007; 13:08 Uhr
BGH stärkt Prominentenschutz bei Fotoveröffentlichungen
»Bildberichterstattung nur bei zeitgeschichtlichen Ereignissen, wobei Wortberichterstattung einzubeziehen ist«

Auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gilt der Grundsatz, dass der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer wiegt, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Dabei ist regelmäßig zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Dies entschied der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 6.3.2007 laut einer Pressemitteilung vom selben Tage durch mehrere Urteile (Az. VI ZR 13/06 - ZUM 2007, 382, Heft 5; VI ZR 14/06; VI ZR 50/06; VI ZR 51/06 - ZUM 2007, 651, Heft 8/9; 52/06 - ZUM 2007, 470, Heft 6; VI ZR 53/06).

Die Kläger, die Prinzessin und der Prinz von Hannover, hatten gegen die erneute Veröffentlichung von Bildnissen von ihnen in verschiedenen Zeitungen auf Unterlassung geklagt. Die Fotografien zeigten die Kläger anlässlich verschiedener Urlaubsaufenthalte auf belebter Straße oder in einem Sessellift und wurden für die Wortberichterstattung über die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco sowie über Begebenheiten eher privaten Charakters der Kläger (Urlaub oder Geburtstagsfeier) ohne Zustimmung der Kläger verwendet. Die Revision gegen die vorinstanzlichen Urteile des Oberlandesgerichts Hamburg hatte nun in Teilen Erfolg.

Im Rahmen der Prüfung der Unterlassungsansprüche nahm der BGH im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Differenzierung danach vor, ob die Wortberichterstattung sich auf ein zeitgeschichtliches Ereignis, also einem Thema von allgemeinem Interesse, bezog oder lediglich der Befriedigung bloßer Neugier diente. Zwar sei im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Recht auf Privatsphäre und dem der Pressefreiheit zu berücksichtigen, dass die Presse grundsätzlich zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben berechtigt sei, über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse zu berichten, wobei sie keiner Zensur unterliege und nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfe, was sie des öffentlichen Interesses für wert halte. Jedoch gelte auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad der Grundsatz, demzufolge der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer wiege, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit sei. Dabei sei in jedem Fall bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handele, »ein weites Verständnis sowie die Einbeziehung der zugehörigen Wortberichterstattung geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind«, wobei auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein könne. Wie die Senatsvorsitzende Gerda Müller laut dem Berliner »Tagesspiegel« vom 7.3.2007 feststellte, werde danach in Zukunft die vorzunehmende Abwägung nicht einfacher, da sie sich jeweils am Einzelfall orientieren sowie die Wortberichterstattung einbeziehen müsse. Gemessen an diesen Vorgaben erklärten die Karlsruher Richter nur die Bildberichterstattung im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco für zulässig, nicht in den übrigen Fällen. Nur bei ersterem handele es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Auswirkungen der Caroline-Entscheidung auf die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes von Begleitpersonen? - Zugleich Anmerkung zu KG ZUM 2005, 73 und OLG Hamburg ZUM 2006, 424 (Heft 5), Aufsatz von Kerstin Schmitt, Dresden, ZUM 2007, 186-193 (Heft 3)
[IUM/hl]

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