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18.03.2008; 11:56 Uhr
Bildberichterstattung über Caroline von Hannover war zulässig
BVerfG: Keine inhaltliche Bewertung von Massenmedien durch Gerichte, Schutzbedürfnis Betroffener auch außerhalb der Einbindung in Pflichten des Berufs

Über die Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gegen Abbildungen von Prominenten im Kontext unterhaltender Medienberichte über deren Privat- und Alltagsleben hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einem Beschluss vom 26.2.2008 entschieden (Az. 1 BvR 1602/07; 1 BvR 1606/07; 1 BvR 1626/07 - ZUM 2008, 420-432, Heft 5).

Die zu einer Sache verbundenen Verfassungsbeschwerden von Caroline von Hannover sowie zweier Verlage, die u. a. Zeitschriften herausgeben, richteten sich gegen zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), mit denen dieser über die Unterlassungsklagen von Caroline von Hannover wegen der Veröffentlichung von Fotos in den Zeitschriften der beiden anderen Beschwerdeführer entschieden hatte (siehe Meldung vom 7.3.2007). Dabei ließ der BGH nur die Veröffentlichung des Fotos zu, mit dem der Beitrag über eine Erkrankung des Fürsten von Monaco bebildert war (ZUM 2007, 651, Heft 8/9). Im dem anderen Urteil bestätigte er das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot, das dem Beitrag über die Vermietung der Ferienvilla beigegebene Foto zu veröffentlichen (ZUM 2007, 470, Heft 6). Hinsichtlich des ersten Urteils scheiterten sowohl Caroline von Hannover als auch einer der Verlage mit ihren Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07), der Beschwerde des anderen Verlages bezüglich des zweiten Urteils hingegen gab das BVerfG statt, hob es auf und verwies es an den BGH zurück (1 BvR 1606/07).

Mit Blick auf das Spannungsfeld zwischen den Grundrechten der Pressefreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit und den sie jeweils beschränkenden Regelungen der §§ 22 ff. KUG und Art. 8, 10 EMRK gelte grundsätzlich, dass auch »bloße Unterhaltung« dem Schutz der Pressefreiheit unterliege und somit auch entsprechende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen der Öffentlichkeit und ihres sozialen Umfelds erfasse. Deswegen dürfe auch nicht die Berichterstattung allein auf die von letzteren ausgeübten Funktionen beschränkt werden. Vielmehr seien auch Berichte über die Normalität ihres Alltagslebens und in keiner Weise anstößige Handlungsweisen zulässig und nicht nur über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Handlungsweisen, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen könne. Dabei sei aber, so ausdrücklich die Karlsruher Richter, nicht jedwede visuelle Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen als Beitrag zur Meinungsbildung zulässig, sondern nur dann, wenn dem Publikum sonst Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten würden. Dabei würden allein die Massenmedien selbst entscheiden, was sie für berichtenswert halten, während den Gerichten im Streitfall die maßgebliche Gewichtung zwischen dem Informationsinteresse und den gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliege.

Dabei müssten sich die Gerichte jedoch allein darauf beschränken zu klären, inwieweit der Bericht einen Beitrag für den Meinungsbildungsprozess leisten könne; für eine inhaltliche Bewertung der Darstellung sei jedoch kein Raum. Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsrechtsschutzes sei neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung - Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung - auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt werde. Daher könne dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts insoweit auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so z. B. in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags und wenn der Betroffene erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus sei das Schutzbedürfnis auch infolge des Fortschritts der Aufnahmetechnik und der Verfügbarkeit kleiner Aufnahmegeräte gestiegen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sah sich das BVerfG allein auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften und der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter diese verfassungsrechtlichen Maßgaben ausreichend beachtet hätten; sei dies aber der Fall, bedürfe es keiner verfassungsrechtlichen Korrektur, auch wenn das Abwägungsergebnis anders hätte ausfallen können. Aufgrunddessen war der BGH zunächst nicht gehindert, die Rechtsfigur der »Person der Zeitgeschichte« zu modifizieren und stattdessen auch nur im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen eines Bildnisses aus dem »Bereich der Zeitgeschichte« zu entscheiden. Ferner seien hinsichtlich des ersten Urteils des BGH die Belange beider Beschwerdeführer in hinreichender Weis berücksichtigt worden, insbesondere sei die Erkrankung des Fürsten von Monaco eine Ereignis von allgemeinem Interesse gewesen. Hinsichtlich des zweiten Urteils hätten es die Gerichte jedoch unterlassen, den Informationsgehalt des Berichts näher zu würdigen. Dieser habe nicht die Beschreibung einer Urlaubsszene als Teil des Privatlebens zum Gegenstand gehabt, sondern die Tatsache der Vermietung einer Ferienvilla der Beschwerdeführerin, was mit wertenden Anmerkungen kommentiert worden sei, »die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein« könnten.

In einer ersten Reaktion begrüßte der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) den Beschluss des BVerfG und hofft nun, dass die Klagewelle Prominenter gegen Medien abebben werde.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Persönlichkeitsrechte in der Presse - Pressefreiheit nur noch im Dienst »legitimer Informationsinteressen«? Aufsatz von Dr. Stefan Söder, LL.M. (New York Univ.), München, ZUM 2008, 89-96 (Heft 2)
[IUM/hl]

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