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14.10.2008; 18:51 Uhr
Bundesgerichtshof erklärt Bildberichterstattung über Erkrankung von Prinz Ernst August für unzulässig
Schutz der Privatsphäre überwiegt das Berichterstattungsinteresse

Mit Urteilen vom 14. Oktober (VI ZR 256/06, VI ZR 260/06, VI ZR 271/06 und VI ZR 272/06) hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revisionen der Verlage, die im Rahmen ihrer Berichterstattung über die Erkrankung von Ernst August Prinz von Hannover in ihren Zeitschriften überwiegend ältere, in einem Fall aber auch aktuelle Fotos veröffentlicht hatten, zurückgewiesen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg hatten in den Vorinstanzen die Bildberichterstattung über die Erkrankung, möglichen Ursachen, wie Alkoholgenuss, und die Erholungsphase für unzulässig erklärt.

Mit Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (ZUM 2001, 578) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (ZUM 2004, 651) sei eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrechts des Klägers und der Presse- und Informationsfreiheit vorzunehmen. Da der Schutz der Privatsphäre auch den Gesundheitszustand umfasse, überwiege in einem solchen Fall, auch bei Prominenten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Interesse der Verlage an der Veröffentlichung der Fotos. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das der Kläger kurz zuvor noch in einem Interview über seine Erkrankung berichtet habe, so der BGH.

Dokumente:

[IUM/bs]

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