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29.05.2007; 12:31 Uhr
Finnland: Gericht hält CSS-Kopierschutzsoftware für unwirksam
Amtsgericht Helsinki verneint Verurteilung wegen Umgehung technischer Schutzmaßnahmen

Das bei Film-DVDs genutzte Kopierschutzssystem »Content Scrambling System« (CSS) ist nicht als wirksam in Sinne der den §§ 95 a, 108 b UrhG entsprechenden finnischen Regelungen anzusehen. Dies entschied das Helsingin käräjäoikeus (Amtsgericht Helsinki) am 25.5.2007 in einem strafrechtlichen Verfahren durch Urteil, wie der Rechtsanwalt der Angeklagten, Mikko Välimäki, mitteilte.

Finnische Hobby-Computeraktivisten hatten eine Website betrieben, auf der sie unter anderem Informationen darüber einstellten, wie »CSS« umgangen werden kann. Im Rahmen strafrechtlicher Untersuchungen wurden letztlich der Betreiber der Website sowie ein weiterer Beteiligter, der eine eigene Implementierung eines Source Codes zur Umgehung von »CSS« auf der Website veröffentlicht hatte, wegen der illegalen Herstellung und Verbreitung einer Vorrichtung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen sowie der Bereitstellung von entsprechenden Diensten angeklagt.

Zu einer Verurteilung kam es jedoch nicht. Nach Ansicht des Gerichts seien die Voraussetzungen für die Bejahung des Tatbestands nicht erfüllt. Dabei stützten sich die Richter auf die Aussagen zweier Sachverständiger der Anklage und der Verteidigung, die beide einhellig die Auffassung vertraten, dass »CSS« sowohl aus Experten- als auch aus Sicht von normalen Endverbrauchern als unwirksam einzuschätzen sei. Dem folgend entschieden die Richter, dass es bereits an dem Merkmal der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen fehle, die durch die von den Angeklagten verbreiteten Vorrichtungen umgegangen werden sollten, da seit 1999 Software im Internet kostenfrei zu erhalten gewesen sei, um »CSS« zu umgehen, sowie Betriebssysteme von Computern entsprechende Software mittlerweile schon vorinstalliert anböten.

Ob damit aber zugleich der Schluss Välimäkis zulässig ist, dem Urteil EU-weite Bedeutung zuzusprechen aufgrund der Tatsache, dass das Erfordernis der »Wirksamkeit« technischer Schutzmaßnahmen auf die EU-Informationsrichtlinie 2001/29/EG zurückgehe, ist angesichts der eingeschränkten Bindungswirkung nationaler Rechtsprechung für diejenige anderer Mitgliedstaaten zweifelhaft.

Dokumente:

Institutionen:

Mehr zu diesem Thema:

  • § 95 a UrhG - eine Vorschrift (erstmals richtig) auf dem Prüfstand, zugleich Urteilsanmerkung zu LG Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006, von Rechtsanwalt Dr. Martin Schippan, ZUM 2006, 853-864
[IUM/hl]

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