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05.10.2009; 11:17 Uhr
Bundessozialgericht bestätigt KSK-Pflicht der »DSDS«-Jury
Bei den Beiträgen der TV-Juroren steht die Unterhaltung des Publikums im Vordergrund

Der Fernsehsender RTL ist durch die Honorarzahlungen an die Jury der Sendung »Deutschland sucht den Superstar« (DSDS) zu Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) verpflichtet. Das entschied das Bundessozialgericht am 1. Oktober 2009 (Az.: B 3 KS 4/08; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte bereits im September 2008 (ZUM 2009, Heft 6, Seite 513), ebenso wie das Sozialgericht Köln im November 2007 (ZUM 2008, Heft 4, Seite 357), festgestellt, dass für die KSK-Pflicht einer Leistung keine besondere Gestaltungshöhe erforderlich sei.

Auch die Richter des Bundessozialgerichts wiesen in ihrem Urteil darauf hin, dass das Gesetz für die Einbeziehung einer Leistung in die Künstlersozialversicherung keine besondere Gestaltungshöhe voraussetze. Bei der Jury von »DSDS« erfolge die Tätigkeit nicht außerhalb des Showgeschehens als »Fachjury mit Expertenstatus«. Vielmehr stellten die abgegeben Beurteilungen eine »Mischung aus Musikkritik, unterhaltsamer Informationen und Polemik« dar, so eine Pressemitteilung des Bundessozialgerichts. Da dieses Konzept nicht nur bei »DSDS«, sondern auch anderen Sende-Formaten, wie »Big Brother« oder »Germany's Next Topmodel« angewendet werde, gelte diese Beurteilung der KSK-Pflicht für alle Formen derartiger, als sog. »factual entertainment« bezeichneter, sachbezogener TV-Unterhaltung.

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