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17.06.2010; 09:25 Uhr
EuG: DVB-T-Förderung in Italien stellt unzulässige staatliche Beihilfe dar
Deutsche DVB-T-Beihilfe steht nun vor dem EuGH auf dem Prüfstand

Am 15. Juni 2010 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Förderung des Kaufs von Decodern zum Empfang digitaler terrestrischer Programme (DVB-T) eine staatliche Beihilfe darstellt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führt und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (Az. T-177/07). Im Fall hatte ein italienischer Medienkonzern von digitalen terrestrischen Programmen, die Mediaset SpA, deren Inhaber der italienische Ministerpräsident und Medienunternehmer Silvio Berlusconi ist, gegen eine Entscheidung der Europäischen Kommission geklagt, die den staatlichen Zuschuss beim Kauf oder bei der Anmietung eines digitalen terrestrischen Decoders für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt und eine Rückzahlung der bereits geleisteten Beihilfe angeordnet hatte (vgl. Meldung vom 25. Januar 2007).

Das Gericht stellte fest, dass der Zuschuss nicht die erforderliche technologische Neutralität aufweist. Denn nur digital terrestrische Sender erlangten dadurch einen Vorteil, nicht hingegen reine Satellitensender. Die Beihilfe führt nach Ansicht der Luxemburger Richter zu einer ungerechtfertigten Verzerrung des Wettbewerbes, da sie zumindest mittelbar den am Digitalfernsehmarkt Beteiligten zugute käme. Den Einwand von Mediaset, man habe den Übergang zur digitalen Übertragung ermöglichen und bestehendes Marktversagen beenden wollen, ließ das EuG nicht gelten. Jedenfalls könne dies nicht den Ausschluss der Satellitensender rechtfertigen. Auch die Berufung auf Vertrauensschutz wies das Gericht aufgrund des offensichtlich gemeinschaftswidrigen Charakters der Maßnahme zurück.

Auch die in Deutschland gewährte staatliche Beihilfe an die an DVB-T beteiligten Rundfunkanbieter für die Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks wurde von der EU-Kommission in mehreren Fällen als europarechtswidrig eingestuft (vgl. Meldung vom 7. Mai 2004 und Meldung vom 24. Oktober 2007). Die dagegen erhobenen Klagen wurden vom EuG abgewiesen (Urteile vom 6. Oktober 2009, Az. T-8/06 und T-21/06). Inzwischen hat Deutschland gegen letzteres Urteil Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt (anhängig unter Az. C-544/09 P).

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