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16.03.2010; 17:56 Uhr
Urhebergesetz-Reformvorschläge des Hamburger Justizsenators
»Gesetz über Urheberrechte, verwandte Schutzrechte und Nutzungsfreiheiten«

Nach dem am vergangenen Freitag vom Hamburger Justizsenator Dr. Till Steffens vorgelegten Reformvorschlag soll das UrhG stärker auf Werknutzerinteressen ausgerichtet werden. Werknutzungen sollen als Teil kulturellen Schaffens geschützt und die Schranken des UrhG dementsprechend angepasst werden. Mit einer neuen Schutzzweckbestimmung, die sich an der Neuregelung des Lauterkeitsrechts orientieren soll, will der Justizsenator eine Abkehr vom »individualistischen, auf den Urheber zentrierten Modell« des UrhG erreichen. Wie § 1 UWG solle die neue Zweckbestimmung Maßstab für eine teleologische Auslegung und Fortbildung des Urheberrechts durch die Gerichte sein. Steffens schlägt konkret folgende Neuformulierung von § 1 UrhG und § 11 UrhG vor:

§ 1 Zweck des Gesetzes: Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sowie Werknutzende genießen Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 11 Inhalt des Urheberrechts: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Zugleich trägt es den Bedürfnissen der Werknutzenden an der Teilnahme am kulturellen und geistigen Leben Rechnung.

Die Schrankenregelungen der §§ 44 a ff. UrhG sollen als Nutzungsrechte ausgestaltet, Nutzerinteressen zudem AGB-rechtlich abgesichert werden. »Grundlegende Schrankenbestimmungen« wie Zitatrecht, freie Benutzung und Berichterstattung über Tagesereignisse müssten nach dem Hamburger Vorschlag gegenüber technischen Schutzmaßnahmen der Urheber mit einem Durchsetzungsanspruch versehen werden. Im Bereich der Rechtsdurchsetzung spricht sich Steffens für unterschiedliche Maßnahmen zur »Einebnung der Waffen- und Chancengleichheit zwischen Abmahner und Betroffenem« aus. Konkret werden angedacht die Abschaffung der Kostenerstattung für die erste Abmahnung, oder alternativ, als mildere Maßnahmen, eine Herabsetzung des Streitwertes, eine Einführung von Regelstreitwerten, oder eine Verbesserung des § 97 a UrhG. Von der »Ausweitung erlaubter Nutzungsfreiheiten« und der »Rückführung des Störerbegriffs« könnte generell der Effekt rückläufiger Verletzungshandlungen ausgehen.

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