mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
09.06.2011; 16:37 Uhr
EuGH: Schleichwerbung setzt kein Entgelt voraus
Einheitliche systematische und teleologische Auslegung der EU-Fernsehrichtlinie unabhängig von der jeweiligen Übersetzung

Der EuGH hat heute entschieden, dass Schleichwerbung kein Entgelt voraussetzt (Az. C-52/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die EU-Fernsehrichtlinie definiert Schleichwerbung in Art. 1 lit. d) als »die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marke oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Mediendiensteanbieter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit über ihren eigentlichen Zweck irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt«.

In dem nationalen Ausgangsfall geht es um eine Fernsehsendung, in der eine kosmetische Zahnbehandlungsmethode als Weltneuheit angepriesen wurde. Dies äußerte eine Ärztin gegenüber der Moderatorin der Sendung, in der auch eine entsprechende Zahnbehandlung gezeigt wurde. Ein Entgelt wurde jedoch nicht gezahlt. In der griechischen Fassung fehlt die Formulierung insbesondere im zweiten Satz der Regelung. Daher ersuchte der griechische Staatsrat beim EuGH im Vorabentscheidungsverfahren die Auslegung des Art. 1 d) EU-Fernsehrichtlinie.

Die Luxemburger Richter legten die Bestimmung in der EU-Fernsehrichtlinie nach Regelungszweck und Systematik aus. Die Richtlinie diene dem Schutz der Fernsehzuschauer und erfordere daher Mindestkriterien. Schleichwerbung sei kein Unterbegriff der Fernsehwerbung, sondern ein eigenständiger Terminus, da »Schleichwerbung von einem Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen« sei. Das Vorliegen eines Entgelts oder einer Gegenleistung sei daher nur ein Indiz für das Vorliegen einer absichtlichen Nennung von Waren usw. zu Werbezwecken. In vielen Fällen sei aber, so der EuGH, überhaupt nicht nachweisbar, ob ein Entgelt oder eine Gegenleistung für die Nennung geflossen ist. Vom entsprechenden Nachweis dürfe der Charakter einer Werbung als Schleichwerbung nicht abhängen.

Bei abweichenden Textfassungen europäischer Richtlinien stellt der EuGH somit auf Zweck und Systematik der Regelung ab, damit das Unionsrecht einheitlich angewendet wird.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/eg]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4302:

https://www.urheberrecht.org/news/4302/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.