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18.03.2002; 19:23 Uhr
Elektronischer Pressespiegel der Verlagswirtschaft kann vorerst weiter erscheinen
DPMA erklärt vorläufigen Vollstreckungsverzicht - Vom VG zur Verschwiegenheit verpflichtet

Die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger dürfen die Veröffentlichung elektronischer Pressespiegel über die Presse-Monitor Deutschland (PMG) bis auf weiteres fortsetzen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das der PMG diese Tätigkeit Anfang März 2002 untersagt und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung angeordnet hatte, erklärte am 15.3.2002 gegenüber dem Verwaltungsgericht München (VG), bis zur Entscheidung in der Hauptsache von Vollstreckungsmaßnahmen absehen zu wollen. Die PMG hatte beim VG beantragt, die Vollziehungsanordnung aufzuheben, nachdem eine entsprechender Aufforderung gegenüber dem DPMA erfolglos geblieben war. Erfolg hatten die Verleger auch mit ihrem Antrag, dem DPMA im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit bestimmte öffentliche Äußerungen zu untersagen. Das VG entschied, die Behörde sei nicht berechtigt, öffentliche Erklärungen zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens abzugeben, solange über den Widerspruch der PMG gegen die Verfügung und die darauf bezogenen gerichtlichen Anträge erstinstanzlich entschieden sei. Das Gericht gab dem Unternehmen recht, dass eine Pressemitteilung des DPMA von Anfang März 2002 rechtswidrig gewesen sei. Die Mitteilung habe nicht nur den geschäftlichen Ruf der PMG beeinträchtigt, sondern das Unternehmen auch in Grundrechten verletzt. Die Hauptsacheentscheidung wird nicht vor Ende April 2002 erwartet.

Das DPMA hatte mit Schreiben vom 4.3.2002 entschieden, bei der PMG handele es sich der Sache nach um eine Verwertungsgesellschaft, die nach dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis des DPMA als zuständiger Aufsichtsbehörde bedürfe. Die PMG habe es unterlassen, eine solche Erlaubnis zu beantragen. Das DPMA müsse deshalb einschreiten und den weiteren Geschäftsbetrieb untersagen. Nur so könne verhindert werden, dass sich das Unternehmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle entziehe. Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hatten ihr Unverständnis über die Entscheidung geäußert. Die Verlegerverbände kritisierten, durch die Verfügung werde erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein Presseunternehmen vom Staat verboten. Das DPMA bei seiner Entscheidung offenbar nicht berücksichtigt, dass die Tätigkeit der PMG unter den Schutz der Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) falle. Verwundert zeigten sich VDZ und BDZV auch gegenüber der Begründung des DPMA, das Verbot sei zum Schutz der Rechteinhaber erforderlich. Rechteinhaber seien die an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Verlage. Das DPMA schütze die Rechteinhaber also widersinnigerweise vor sich selbst.

Die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger haben die PMG bereits 1999 gegründet. Gesellschafter sind neben den Verlagen Augstein, Burda, FAZ, Gruner + Jahr, Springer, dem Süddeutschen Verlag und der Verlagsgruppe Handelsblatt auch der Bundesverband Deutscher Zeitschriftenverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Geschäftsgegenstand des Gemeinschaftsunternehmens ist der Vertrieb elektronischer Pressespiegel an Unternehmen, Behörden und Verbände. Die Kunden der PMG können sich seit Anfang April 2001 am jeweiligen Erscheinungstag ab sieben Uhr morgens aktuelle Zeitungsberichte aus zur Zeit rund 90 Druckerzeugnissen über das Internet herunterladen und beispielsweise über ein firmeneigenes Netzwerk an verschiedenen Bildschirmarbeitsplätzen zur Verfügung stellen. Das Unternehmen hofft auf einen jährlichen Umsatz von 50 bis 100 Millionen Mark. Die PMG ist allerdings nicht bereit, für die Nutzung von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in den elektronischen Pressespiegeln Nutzungsvergütungen an die VG Wort zu zahlen. Die Gesellschafter des Unternehmens sind der Auffassung, elektronische Vervielfältigungen seien von der Vergütungspflicht nach § 49 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nicht erfasst. Die PMG steht außerdem auf dem Standpunkt, sie nehme nicht Rechte der Autoren war, sondern Rechte der Verlage.

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