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19.08.2002; 15:26 Uhr
Untersagungsverfügung gegen PMG bleibt unvollziehbar
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Entscheidung des VG München

Die Untersagungsverfügung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) gegen die Presse-Monitor Deutschland GmbH (PMG) bleibt vorläufig unvollziehbar. Wie das Unternehmen am 16.8.2002 mitteilte, bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVerwGH) am 13.8.2002 eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (VG). Das VG hatte bereits Mitte Mai 2002 eine Anordnung des DPMA aufgehoben, mit der die Behörde eine Untersagungsverfügung gegen die PMG für sofort vollziehbar erklärt hatte. Das DPMA hatte gegen diese Entscheidung Beschwerde zum BayVerwGH eingelegt, bliebt damit aber nun erfolglos. Die Richter erklärten nach Angaben des Unternehmens, an der Untersagung der Fortsetzung des bisherigen Geschäftsbetriebs beständen "gravierende, derzeit nicht ausräumbare Zweifel". Der PMG sei es deshalb nicht zuzumuten, eine so einschneidende Anordnung wie die Untersagung der Fortsetzung des bisherigen Geschäftsbetriebs vorläufig zu befolgen. Das Unternehmen und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) begrüßten die Entscheidung und forderten die Behörde auf, die Untersagungsverfügung nun zurückzuziehen. Ein Sprecher des VDZ meinte in Berlin, es sei nicht Aufgabe des Amtes, innovative Konzepte wie die PMG zu verhindern, die von Politik und Wirtschaft seit langem befürwortet würden.

Das DPMA ist der Auffassung, bei der PMG handele es sich der Sache nach um eine Verwertungsgesellschaft. Als solche bedürfe sie nach dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis des DPMA als zuständiger Aufsichtsbehörde. Die PMG habe es aber unterlassen, eine solche Erlaubnis zu beantragen. Das DPMA müsse deshalb einschreiten und den weiteren Geschäftsbetrieb untersagen. Nur so könne verhindert werden, dass sich das Unternehmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle entziehe. Bereits das VG hatte in seinem Beschluss vom Mai 2002 allerdings erhebliche Zweifel geäußert, ob diese Auslegung des WahrnG einer Überprüfung standhalte. Zum einen sei nicht klar, ob es sich bei der PMG tatsächlich um eine Verwertungsgesellschaft handele. Zum anderen enthalte das WahrnG keine Rechtsgrundlagen, die eine Untersagung des Geschäftsbetriebes ermöglichten. Außerdem hatte sich das VG der Auffassung der PMG angeschlossen, dass die Tätigkeit des Unternehmens aller Voraussicht nach unter den Schutz der Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) falle. Das DPMA habe das bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Gesellschafter der PMG hatten bereits unmittelbar nach der Untersagungsverfügung des DPMA kritisiert, durch die Anordnung sei erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein Presseunternehmen vom Staat verboten worden.

Die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger haben die PMG bereits 1999 gegründet. Gesellschafter sind neben den Verlagen Augstein, Burda, FAZ, Gruner + Jahr, Springer, dem Süddeutschen Verlag und der Verlagsgruppe Handelsblatt auch der Bundesverband Deutscher Zeitschriftenverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Geschäftsgegenstand des Gemeinschaftsunternehmens ist der Vertrieb elektronischer Pressespiegel an Unternehmen, Behörden und Verbände. Die Kunden der PMG können sich seit Anfang April 2001 am jeweiligen Erscheinungstag ab sieben Uhr morgens aktuelle Zeitungsberichte aus zur Zeit rund 90 Druckerzeugnissen über das Internet herunterladen und beispielsweise über ein firmeneigenes Netzwerk an verschiedenen Bildschirmarbeitsplätzen zur Verfügung stellen. Das Unternehmen hofft auf einen jährlichen Umsatz von 50 bis 100 Millionen Mark. Durch das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu elektronischen Pressespiegeln sieht sich die PMG gestärkt. Der BGH hat am 11.7.2002 entschieden, dass auch elektronische Pressespiegel unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung der Rechteinhaber der übernommenen Zeitungs- und Zeitschriftenartikel vervielfältigt und verbreitet werden dürfen, dass dafür aber Urheberrechtsabgaben an die Verwertungsgesellschaften gezahlt werden müssen. Die PMG geht aber davon aus, dass ihr Angebot nicht unter das sogenannte Pressespiegelprivileg und damit auch nicht unter die Vergütungspflicht fällt.

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