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04.11.2003; 17:59 Uhr
Gegendarstellung zu einem Kommentar ist zulässig
Bundesverfassungsgericht: Entscheidend ist nicht die Kennzeichnung des Artikels, sondern nur, ob Tatsachenbehauptungen enthalten sind

Eine Gegendarstellung kann auch zu einem als »Kommentar« bezeichneten Artikel angeordnet werden. Wie die dpa am 3.11.2003 berichtete folgt dies aus einem am selben Tag bekannt gewordenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.9.2003 (Az. 1 BVR 825/99). Zwar könne zu einer reinen Meinungsäußerung keine Gegendarstellung verfasst werden. Im vorliegenden Fall waren in dem Artikel nach Ansicht der Richter allerdings Tatsachenbehauptungen und somit dem Beweis zugängliche Aussagen enthalten. Die Bezeichnung als »Kommentar« sei für die Beurteilung des Inhalts nicht entscheidend. Mit seiner Entscheidung wies das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde der »Badischen Zeitung« zurück. Diese hatte in einem Bericht unter dem Titel »Kommentar« den Bürgermeister der Stadt Müllheim kritisiert, weil er einem deutsch-türkischen Fußballverein keinen angemessenen Spielplatz verschafft habe. Hiergegen hatte der Bürgermeister vor Gericht eine Gegendarstellung durchgesetzt. Der Beschluss bestätigt das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

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