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23.02.2007; 17:55 Uhr
Zu Lebzeiten titulierter Gegendarstellungsanspruch erlischt nach dem Tod des Betroffenen
KG: Nichtvermögensrechtlicher, nicht vererbbarer Anspruch, der untrennbar mit Person des Betroffenen verbunden

Ein Gegendarstellungsanspruch erlischt auch dann mit dem Tod des Betroffenen, wenn der Anspruch noch zu dessen Lebzeiten tituliert worden war, so dass der nach dem Tod des Betroffenen in Anspruch Genommene die Aufhebung der die Veröffentlichung der Gegendarstellung anordnenden einstweiligen Verfügung verlangen kann. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Kammergerichts am 26.1.2007 durch Urteil (Az. 9 U 251/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Ehefrau des Antragstellers hatte gegen die Antragsgegnerin, ein Verlagsunternehmen, wegenn einer Behauptung in der »Welt am Sonntag« eine einstweilige Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung erwirkt, die der Antragsgegnerin noch zu Lebzeiten der Ehefrau zugestellt worden war. Nachdem die Ehefrau verstorben war, ließ der Antragsteller den Titel auf sich umschreiben. Gegen die auf Antrag der Antragsgegnerin durch das Landgericht Berlin erfolgte Aufhebung der einstweiligen Verfügung wandte sich der Antragsteller nunmehr erfolglos mit seiner Berufung.

Nach Ansicht des Kammergerichts war die einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände gem. § 927 ZPO aufzuheben. Der Tod der Ehefrau des Antragstellers stelle einen solchen veränderten Umstand dar, auch wenn die Ehefrau noch selbst zu ihren Lebzeiten die einstweilige Verfügung auf Veröffentlichung der Gegendarstellung erwirkte und diese der Antragsgegnerin zustellen ließ. Dies folge aus der formalen Ausgestaltung der Gegendarstellung. Diese sei eine untrennbar mit der Person des Erklärenden verbundene höchstpersönliche Erklärung und betreffe das ideelle Interesse des Betroffenen, einer Tatsachenbehauptung entgegenzutreten, ohne dass es hierbei um die Frage der Wahrheit der Behauptung und der Durchsetzung oder dem Schutz von Vermögensinteressen ginge. Daher könne entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht auf die ratio des § 847 BGB a. F. zurückgegriffen werden, da dem Schmerzensgeldanspruch »als Materialisierung einer vorausgegangenem Rechtsverletzung eine wirtschaftliche Komponente inne(wohne)«. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit und des nichtvermögensrechtlichen Charakters sei eine Vererblichkeit des Anspruchs ausgeschlossen. Auch eine Bevollmächtigung über den Tod hinaus könne nicht die eigene Erklärung der Ehefrau des Antragstellers ersetzen oder aufrechterhalten. Schließlich kommt es nach Ansicht der Berliner Richter auch nicht darauf an, ob ein schwerer Eingriff in den postmortalen Achtungs- und Geltungsanspruch erfolgte, weil der Gegendarstellungsanspruch mit dem Tod der Betroffenen erloschen sei.

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Die gerichtliche Durchsetzung von Gegendarstellungsansprüchen, Aufsatz von Dr. Uwe J. Hochrathner, Bühl (Baden), ZUM 2000, 916-920
[IUM/hl]

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