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27.02.2009; 16:21 Uhr
Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten tritt in Kraft
Strengere Regelungen für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Rundfunk

Die im November 2008 auf der Grundlage des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages erarbeitete Satzung zu Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist von allen 14 Landesmedienanstalten beschlossen worden und damit wirksam in Kraft getreten, wie die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) in einer Pressemitteilung bekannt gegeben hat. In den vergangenen Monaten war verschiedentlich über Beschlüsse einzelner Landesmedienanstalten und den Regelungsumfang der Satzung gerade im Bezug auf sog. Call-In-Sendungen berichtet worden (vgl. z.B. Meldung vom 6. Februar 2009).

Die Gewinnspielsatzung hat das Ziel, die Transparenz von Spielabläufen und damit letztlich den Schutz der Verbraucher zu verbessern. So dürfen Jugendliche ab 14 Jahren an Einzel-Gewinnspielen im Rundfunk teilnehmen; das Mindestalter für die Teilnahme an Gewinnspielsendungen liegt bei 18 Jahren. Bei Call-In-Sendungen muss mindestens halbstündlich ein Anrufer durchgestellt werden, die Höchstdauer einer Quizfrage beträgt drei Stunden. Darüber hinaus gilt ein Irreführungsverbot, da der Spielablauf nachvollziehbar und die Lösung in einem leicht zugänglichen Lexikon nachschlagbar sein müssen. Während Gewinnspiele im Rundfunk bislang nur durch eine Selbstverpflichtungserklärung der Sender reglementiert waren, soll die nun in Kraft getretene Satzung mit der darin enthaltenen Bußgeldandrohung Verstöße künftig besser verhindern.

Da die Satzung nur für private Rundfunksender gilt, appellierte der Vorsitzende der ZAK, Thomas Langheinrich, an ARD und ZDF »im Sinne der Gleichbehandlung« unverzüglich entsprechende Regelungen für ihr Programm zu treffen und sich dabei an der Gewinnspielsatzung zu orientieren.

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