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09.02.2010; 20:55 Uhr
LG Köln entscheidet zu »bilderbuch-koeln.de«
Abbildung der Außenansicht eines Hauses rechtmäßig

Das Landgericht Köln hat am 13. Januar 2010 (Az. 28 O 578/09, Veröffentlichung in ZUM folgt) über einen Rechtsstreit einer Grundstücks-Eigentümerin gegen die für das Internetangebot »bilderbuch-koeln.de« verantwortliche Beklagte zu entscheiden. Auf der Webseite können über Eingabe von Adressen genau zugeordnete Außenansichten von Gebäuden eingesehen werden, die darüber hinaus durch Verknüpfung von Bildern auch mit weiteren Inhalten versehen werden können, wie z.B. bei einem Restaurant die Speisekarte. Generell werden auf der Webseite historische und architektonische Hintergründe zu den abgebildeten Gebäuden präsentiert.

Die Grundstücks-Eigentümerin stützte ihren Unterlassungsantrag auf die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und § 4 BDSG als Schutzgesetz. Sie begründete dies mit der öffentlichen Zugänglichmachung der Hausbilder und der dadurch erfolgenden Darstellung ihrer Wohn- und Eigentumsverhältnisse (z.B. ihrer Einbruchschutzanlage). Dadurch sei sie in ihrer Privatsphäre und in ihrem Sicherheitsinteresse stark verletzt. Die Beklagte berief sich auf ihre Gewerbe-, Kunst- und Pressefreiheit, die auch in dem in § 41 BDSG enthaltenen Medienprivileg zum Ausdruck komme.

Dem folgte das LG Köln. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liege dann nicht vor, wenn die Abbildung eines Anwesens nur wiedergibt, was auch Betrachter vor Ort sehen können. Bei Abbildung der Außenansicht eines Hauses sei ohne Nennung der es bewohnenden Personen die Anonymität der Bewohner gewahrt. Daher sei auch das in § 27 BDSG zum Ausdruck kommende Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt. Die Veröffentlichung der Bilder und deren Übermittlung an die Nutzer des Internetangebots sei von § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG gedeckt, in dem die Meinungsfreiheit zum Ausdruck komme. Die Beklagte komme auch - ohne dass dieser Umstand entscheidungserheblich sei - in den Genuss des Medienprivilegs nach § 41 BDSG, da sie dem Pressebegriff unterfalle. Dies begründete die 28. Zivilkammer u.a. mit der informativen Aufbereitung des Bilderangebotes der Beklagten.

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