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21.11.2003; 15:21 Uhr
Vertrieb von Gratiszeitungen ist zulässig
BGH: Kostenlose Abgabe anzeigenfinanzierter Zeitungen ist nicht wettbewerbswidrig.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 20.11.2003 (Az. I ZR 151/01).

Im Fall hatte der Kölner Verlag M. DuMont Schauberg, Herausgeber der Tageszeitungen »Kölner Stadtanzeiger«, »Kölnische Rundschau« und »EXPRESS«, die zum norwegischen Medienkonzern Schibsted gehörende Herausgeberin der unentgeltlich verteilten Tageszeitung »20 Minuten Köln« auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Verteilung von Gratiszeitungen sei wettbewerbswidrig. Dem folgten die Richter nicht. Vielmehr bestätigte der BGH mit seiner Entscheidung die Vorinstanzen, Landgericht Köln (Az. 84 O 3/00) und Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 151/00).

Die Richter befanden, dass Wettbewerbsrecht dürfe eine Konkurrenz nicht im Keim ersticken. Mit einer Abonnementzeitung seien die Marktzutrittsschranken nur schwer zu überwinden. Obwohl es grundsätzlich wettbewerbswidrig sei, wenn ein Konkurrent eine üblicherweise entgeltlich angebotene Leistung in großem Umfang verschenke, sei eine anzeigenfinanzierte Zeitung nicht von vorneherein unzulässig. Das Risiko der Einflussnahme der inserierenden Unternehmen auf den Inhalt der Zeitung bestehe auch bei gemischt finanzierten Presseerzeugnissen. Das verfassungsrechtliche Gebot der Wahrung der Neutralität bei redaktioneller Berichterstattung sei gewahrt.

Ebenso entschied der BGH in einem am gleichen Tag zu verhandelnden Fall ähnlicher Konstellation (Az.: I ZR 120/00). Auch hier hatten beide Vorinstanzen (LG Freiburg, Az.: 12 O 68/99 und OLG Karlsruhe, Az.: 4 U 46/99) die Klage abgewiesen. Weil sich die insoweit vom Axel Springer Verlag in Anspruch genommene Verlegerin der in Freiburg unentgeltlich verteilten »Zeitung zum Sonntag« mittlerweile in der Insolvenz befindet und die Verteilung eingestellt ist, hatte der Axel Springer Verlag den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Im Rahmen der noch zu entscheidenden Frage nach der Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erledigterklärung erklärte der BGH, dass die anzeigenfinanzierte Sonntagszeitung zulässig sei.

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