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14.03.2011; 13:36 Uhr
»LimeWire«-Prozess: US-Gericht entscheidet über Berechnung der Schadensersatzshöhe
Bemessungsgrundlage sind die jeweils verletzten Werke, nicht sämtliche individuelle Verletzungshandlungen

Der U.S. District Court, Southern District of New York, hat am 10. März über die Berechnung des Schadensersatzes im »LimeWire«-Prozess entschieden. Nachdem Richterin Kimba Wood im Mai 2010 die Störerhaftung der Lime Group und ihres Gründers Mark Gorton im Grunde bejaht hatte (vgl. Meldung vom 17. Mai 2010), stellte sich nun angesichts hunderter bis tausender individueller Rechtsverletzungen pro Werk eine Frage, für die es nach Angabe der Richterin im US-amerikanischen Case Law noch keinen Präzendenzfall gibt: Muss der Schadensersatz pro Werk oder pro individueller Verletzungshandlung berechnet werden?

Die Kläger, darunter Majorlabels wie Warner und Universal, argumentierten für die zweite Variante, dass die Lime Group mit jedem einzelnen Filsharer gesamtschuldnerisch hafte. Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass in einem Prozess gegen mehrere einzelne Rechtsverletzer sämtliche Verletzungshandlungen in die Schadensersatzberechnung einfließen. Der vorliegende Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung müsse genauso behandelt werden.

Das Gericht folgte dieser Auslegung von Sec. 504 (c) (1) CA nicht und entschied sich für die erste Lösung. Die Auslegung des Copyright Act ist bezogen auf den Kontext massenhafter Rechtsverletzungen in Peer-to-Peer Netzwerken. Zur Begründung zog das New Yorker Bezirksgericht zunächst den Wortlaut des Sec. 504 (c) (1) Copyright Act heran. Der gesetzliche Schadensersatzanspruch ist danach auf Werke bezogen, und zwar sowohl für den Fall individueller, als auch gesamtschuldnerischer Verantwortlichkeit. Weiter stellte Kimba Wood fest, dass die von den Klägern geforderte Berechnung zu einer Schadensersatzsumme von einer Billion Dollar führe - mehr, als die gesamte Plattenindustrie in den 130 Jahren seit Einführung des Plattenspielers verdient hätte. Dieses »absurde Ergebnis« bezwecke das Gesetz sicher nicht.

 

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