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10.05.2007; 16:44 Uhr
KEK: Plattformbetreiber unterliegen medienkonzentrationsrechtlicher Kontrollpflicht
Gatekeeper-Funktion kann zur Benachteiligung von Konkurrenzprogrammen führen

Siehe hierzu Richtigstellung vom 16.5.2007.

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) reagiert auf die Konvergenz und will zukünftig auch Plattformbetreiber ihrer medienkonzentrationsrechtlichen Beurteilung unterwerfen. Angesichts gewandelter Geschäftsmodelle von Plattformbetreibern würden nach Ansicht der KEK selbst zu Inhalteanbietern und -vermarktern werden, mitunter nähmen sie über Plattformverträge Einfluss auf eingespeiste Programminhalte, weshalb ihre Einordnung als Unternehmen im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV gerechtfertigt sei. Die Gefahr der Einflussnahme bei Pay-TV-Programmen, aber auch bei frei empfangbaren Programmen könne insbesondere dann entstehen, wenn die Plattformbetreiber bereits eigene Produkte anböten und dann ihre »Gatekeeper«-Funktion dahingehend ausnutzen könnten, um Konkurrenzsituationen zu eigenen Gunsten zu vermeiden.

Aus diesem Grunde müssen Antragsteller gem. § 29 RStV in Zukunft auch bei Abschluss weiterer Plattformverträge diese unaufgefordert der KEK vorlegen. Bei noch nicht vollständig ausgearbeiteten Verbreitungskonzepten besteht jedoch nach Ansicht der KEK keine Dringlichkeit einer Entscheidung; ohne Vorlage eines Plattformvertrags - mindestens im Entwurf - sei eine abschließende medienkonzentrationsrechtliche Bewertung nicht zu treffen. Aktuell befindet sich derzeit ein entsprechendes Prüfverfahren in Bearbeitung aufgrund veränderter Beteiligungsverhältnisse bei der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH. Eine entsprechende Diskussion bei der rundfunkrechtlichen Einordnung von Plattformbetreibern wird ebenfalls geführt, wobei die Einschätzungen der Beteiligten jüngst auf einer Veranstaltung des Instituts für Urheber- und Medienrecht am 20.4.2007 auseinander gingen.

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