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23.04.2007; 11:50 Uhr
Kabelnetzbetreiber zahlen vorläufig für Weitersendung von Fernsehprogrammen der Privaten
Endgültige Klärung der Frage der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Verbreitung im Kabel steht noch aus

Im Streit um die Frage, ob die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in den Breitbandkabelnetzen ein urheberrechtlich relevanter Nutzungstatbestand ist, haben die Beteiligten verschiedene Verfügungsverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich am 19.4.2007 beendet. Wie der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) mitteilte, haben sich die privaten Sendeunternehmen und die Kabelnetzbetreiber der Netzebene 3 auf die vorläufige Vergütung des Weitersendevorgangs durch die Kabelnetzbetreiber an die Sendeunternehmen geeinigt, jedoch nur bis zum Abschluss eines bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts anhängigen Schiedsverfahrens. Die Kabelnetzbetreiber hatten seit dem 1.1.2007 die Leistung entsprechender Zahlungen eingestellt, woraufhin der VPRT ihnen angedroht hatte, die Sendesignale nicht mehr zur Verfügung stellen, und einstweilige Verfügungen beantragt hatte (siehe Meldung vom 5.2.2007).

Auseinander gehen jedoch die Ansichten bei der Einordnung der nun getroffenen Vergleiche. Der VPRT verweist darauf, dass die Gerichte zuvor uni sono eine urheberrechtliche Nutzung und eine zwingende urheberrechtliche Vergütungspflicht der Kabelnetzbetreiber bejaht hätten. Gerade letzteres zweifelt aber der Deutsche Kabelverband weiterhin an, da es sich lediglich um Eilverfahren gehandelt habe. Zudem seien die nun vereinbarten Vergütungen niedriger als die bis 2006 geleisteten Zahlungen sowie die Forderungen der VG Media, die Gegenstand des gegenwärtigen Schiedsverfahrens seien. Dementsprechend hätten sich die Mitglieder des Kabelverbandes auf eine grundsätzliche Klärung der Frage der Vergütungspflicht eingestellt, und damit auf eine langjährige Auseinandersetzung, so der Geschäftsführer Ralf Heublein.

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