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03.05.2010; 18:40 Uhr
BGH: Sendender bei Kabelweitersendung ist derjenige, der über einzuspeisende Inhalte entscheidet
Rein technischer Dienstleister beim Signaltransport fällt nicht darunter

In seiner heute veröffentlichten Entscheidung vom 12. November 2009 (Az. I ZR 160/07) hat der BGH zum Begriff des Sendenden i.S.v. §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 20 UrhG entschieden:

»Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.« (Leitsatz des Gerichts)

Im Fall war fraglich, ob ein Hotelier, der aufgrund eines Vertrages mit einem Kabelnetzbetreiber seinen Gästen Filme anbietet, dadurch eine Weitersendung vornimmt und in das Senderecht der Fernsehsender eingreift. Da der Kabelnetzbetreiber die inhaltliche Entscheidung über die den Gästen verfügbaren Programme trifft, sah der BGH allein in ihm den Sendenden.

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