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30.01.2008; 10:17 Uhr
EuGH: Auskunft über personenbezogene Daten gemeinschaftsrechtlich nicht geboten
Nationale Regelung zum Schutz des geistigen Eigentums bei Wahrung der Gemeinschaftsrechtsordnung aber grundsätzlich zulässig

Es besteht gemeinschaftsrechtlich weder eine Verpflichtung noch ein Verbot, im Hinblick auf den effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof am 29.1.2008 durch Urteil (Az. C-275/06 - Veröffentlichung in der ZUM 4/2008 folgt).

Ausgang des Verfahrens war eine Auskunftsersuchen der spanischen Verwertungsgesellschaft Productores de Música de España (Promusicae) gegen den Telekommunikationsanbieter Telefónica auf Offenlegung des Namens und der Anschrift von Internet-Kunden, die unter von Promusicae ermittelten IP-Adressen in urheberrechtswidriger Weise über die illegale Internet-Tauschbörse KaZaA den Zugriff auf Musikdateien ermöglicht hatten. Nach Erhalt dieser Informationen wollte Promusicae gegen die Personen zivilrechtlich vorgehen. Telefónica verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf das spanische Gesetz über Dienste der Informationsgesellschaft und über den elektronischen Datenverkehr, das eine Weitergabe von Daten danach nur im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung erlaubt sei. Auf die Klage der Verwertungsgesellschaft hin setzte das angerufene Juzgado de lo Mercantil nº 5 de Madrid das Verfahren aus und legte dem EuGH Frage zur Vorabentscheidung vor, ob das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten gebietet, im Hinblick auf den effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

Der EuGH bezog bei seiner folgenden Entscheidung über die Vorlagefrage hinaus neben den dort bezeichneten E-Commerce-, Informationsgesellschafts- und Durchsetzungsrichtlinien (RL 2000/31, 2001/29 und 2002/48) auch die Richtlinien zum Datenschutz (RL 95/46) und zum Datenschutz für elektronische Kommunikation (RL 2002/58) mit ein. Hiervon ausgehend stellten die Richter zunächst fest, dass es nach der Richtlinie 2002/58 für die Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen sei, eine Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens im nationalen Recht vorzusehen. Dabei legten sie die Ausnahmevorschrift des Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58 ergänzend im Lichte des Art. 13 Abs. 1 RL 95/46 aus, wonach - über den Wortlaut des Art. 15 hinaus - eine Beschränkung der Datenschutzregelungen auch dann erfolgen dürfe, wenn dies für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig sei. Daran anknüpfend stellte der EuGH in einem zweiten Schritt aber fest, dass weder Art. 8 der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48 noch Art. 15 Abs. 2, 18 RL 2000/31 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 RL 2001/29 dahingehend auszulegen seien, den Mitgliedstaaten zwingend die Pflicht zur Weitergabe der personenbezogenen Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Gleiches gelte auch hinsichtlich Art. 41, 42 und 47 TRIPS-Übereinkommen.

Es obliege daher den Mitgliedstaaten, ob sie eine solche Regelung in ihren nationalen Vorschriften vorsehen wollen oder nicht. Dabei hätten sie aber im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bei der Umsetzung der Richtlinien ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen, durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen. Dazu gehörten auf der einen Seite gem. Art. 17, 47 der Grundrechte-Charta der EU der Schutz des Eigentums und das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf, auf der anderen Seite gem. Art. 7, 8 der Charta das Recht auf Achtung des Privatlebens. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien hätten zudem die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert.

In Deutschland war zuletzt im Rahmen der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie darauf hingewiesen worden, dass der Ausnahmekatalog, der die Fälle bezeichnet, in denen gespeicherte Daten an Dritte herausgegeben werden dürfen, auch um den Fall des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs zu erweitern, weil anderenfalls letzterer leerzulaufen drohe. Dieser Vorstoß war bei Datenschützern und Teilen der Politik auf große Kritik gestoßen und abgelehnt worden (siehe hierzu zuletzt Meldungen vom 3.12. und 30.11.2007).

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Innere Sicherheit auf Vorrat? Ein erster kritischer Blick auf die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland, Aufsatz von Dr. Guido Brinkel und Judith Lammers, LL.M., Berlin, ZUM 2008, 11-22 (Heft 1)
[IUM/hl]

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