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18.10.2010; 17:52 Uhr
BGH: »Heise«-Verlag darf Hyperlink auf Software zur Umgehung von Kopierschutz setzen
Verweis hat inhaltliche Bedeutung für die Online-Berichterstattung

Der BGH hat am 14. Oktober 2010 die Klage einiger Musik-Unternehmen gegen den »Heise Zeitschriften Verlag«, bei der es um die Zulässigkeit von Hyperlinks auf einen Anbieter von Software zur Umgehung von Kopierschutz ging, abgewiesen (Az. I ZR 191/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die Firmen der Musikindustrie hatten »Heise« vorgeworfen, durch den Link ihre urheberrechtlich geschützten Kopierschutztechnologien anzugreifen und bekamen vor dem LG München und dem OLG München auch Recht.

Das LG München sah das Setzen des Hyperlinks wegen dessen Eigenschaft als Gefahrenquelle auch im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung als unzulässig an, jedenfalls aufgrund der positiven Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts. Das OLG München stellte fest, dass das Programm, welches der IT-Nachrichtendienst »Heise Online« durch die Setzung eines Hyperlinks seinen Lesern verfügbar machte, nach § 95 a Abs. 3 UrhG nicht verbreitet werden dürfe. Wenn von dem Internetauftritt, auf den verlinkt wird, die Gefahr gewerbsmäßiger Verletzungen urheberrechtlicher Schutzrechte in erheblichem Umfang ausgeht und dem Link-Setzenden die Rechtswidrigkeit dieses Internetauftritts bekannt ist, dürfe kein Hyperlink gesetzt werden.

Nach Berichten von »Heise Online« wurde in der Verhandlung in Karlsruhe die Funktion des Links erörtert. Während die Musik-Unternehmen argumentierten, »Heise« habe den Zugang zu der rechtswidrigen Software erleichtert, bezeichnete der Verlag den Verweis als »originären Bestandteil der Online-Berichterstattung«. Auch die Richter seien sich noch in der Verhandlung uneinig gewesen, ob dem Link inhaltliche Bedeutung im Rahmen der Berichterstattung zukommt, haben aber im Ergebnis der Medienfreiheit Vorrang gegeben.

 

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