mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
11.04.2011; 14:55 Uhr
BGH: Hyperlinks im Rahmen der Presseberichterstattung auch auf urheberrechtswidrige Angebote zulässig
Link muss Beleg der Ausführungen sein oder diese als zusätzliche Information ergänzen

Der BGH hat am 14. Oktober 2010 über die Klage einiger Musikfirmen gegen den »Heise«-Verlag entschieden (Az. I ZR 191/08, vgl. Meldung vom 18. Oktober 2010). Die Kläger beanstandeten Berichte, in denen auf eine Software zur Umgehung von Kopierschutz verlinkt wurde. Das Setzen der Links auf das urheberrechtswidrige Angebot der Softwarefirma ist laut BGH durch die Presse- und Meinungsfreiheit geschützt. Nach Ansicht des Ersten Zivilsenats beschränkt sich die Funktion der Links nicht auf eine technische Erleichterung des Aufrufs der Internetseite. Die Links seien vielmehr Teil der Berichterstattung, die sie belegten und als zusätzliche Information ergänzten. Dass »Heise« Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots hatte, fällt dem Verlag nicht zur Last. In diesem Fall sei das Informationsinteresse der Allgemeinheit höher einzustufen. Zum einen könne gerade bei Berichten über Rechtsverstöße ein starkes Allgemeininteresse vorliegen. Zum anderen habe »Heise Online« in seinen Beiträgen deutlich auf die Rechtswidrigkeit der Software hingewiesen.

Die Bundesrichter legten § 95 a UrhG, der auf Art. 6 der Info-Richtlinie zurückgeht, im Lichte des Grundgesetzes und der EU-Grundrechtecharta aus. Nach Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta hat »jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben«. Nach Abs. 2 werden die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet.

 

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/eg]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4241:

https://www.urheberrecht.org/news/4241/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.