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21.11.2007; 11:00 Uhr
Landesregierungen von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz billigen 10. RÄStV
Unterzeichnung für Dezember 2007 angepeilt, Inkrafttreten dann am 1. September 2008

Der Ministerrat von Rheinland-Pfalz sowie die Landesregierung von Niedersachsen haben am 20.11.2007 den Entwurf des 10. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (10. RÄStV) gebilligt. Der Vertragstext soll nun den jeweiligen Landesparlamenten zur Vorunterrichtung zugeleitet werden. Die Ministerpräsidenten der Bundesländer wollen den Staatsvertrag am 19. Dezember 2007, sodass dieser dann wie geplant am 1. September 2008 in Kraft treten kann.

Mit dem 10. RÄStV wird erstmals im Medienrecht eine zentrale Zulassung für bundesweite private Rundfunkveranstalter vorgesehen, die neue Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die bisherige Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) als Organ der Landesmedienanstalten abschafft. Zu deren Kompetenzen werden die Zulassung und Aufsicht über private bundesweite Rundfunkveranstalter sowie für die einheitliche bundesweite Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Rundfunkveranstalter oder, auch dies eine neue Regelung, an Plattformanbieter gehören. Muss eine Auswahlentscheidungen getroffen werden, tritt die Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten (GVK) hinzu. Dem vorgeschaltet ist ein Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten entweder an den öffentlich-rechtlichen Bereich (ARD, ZDF und Deutschlandradio) oder an den privaten Bereich (Landesmedienanstalten mit ZAK).

Neu eingeführt werden auch Regelungen zur Regulierung digitaler Plattformen, beginnend mit einer Anzeigepflicht der Plattformanbieter. Aufbauend auf den bisherigen Regelungen für die Belegung digitaler Breitbandkabelnetze werden nunmehr Regelungen für alle drahtgebundenen und drahtlosen Plattformen vorgesehen, die neben den bisherigen Breitbandkabelnetzen neue drahtgebundene Plattformen wie IPTV und auch terrestrische Plattformen für Handy-TV in den Standards DVB-H und DMB erfassen. Ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind jedoch Plattformen in offenen Netzen, soweit dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügt wird (z.B. Internet, UMTS). Flankiert werden die Regelungen durch Vorschriften, mit denen Programmanbietern technische Zugangsfreiheit ohne Diskriminierungen verschafft werden soll. Ferner wird mit dem 10. RÄStV die Zusammensetzung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) geändert, der zusätzlich sechs nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter der Landesmedienanstalten angehören sollen. Dafür entfällt im Gegenzug die die bisherige »Revisionsfunktion« der KDLM in Fragen der Konzentrationskontrolle. Außerdem sollen die Verarbeitungsmöglichkeiten personenbezogener Daten zur Feststellung einer Gebührenpflicht erweitert werden.

Die letzten beiden Punkte sind bei der KEK und bei dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) auf Kritik gestoßen (siehe Meldungen vom 19.9. und 5.9.2007). Aber auch bei der Ausgestaltung der Regulierungsvorschriften für neue Plattformen sahen der BITKOM, der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) und der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) hinreichend Raum für Änderungen (siehe Meldungen vom 11.10. und 27.7.2007).

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[IUM/hl]

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