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10.12.2010; 16:20 Uhr
ProSieben muss Werbeeinnahmen aus »Bimmel Bingo« herausgeben
Auskunfts- und Abführungsverlangen der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg rechtmäßig

Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Auskunfts- und Abführungsverlangen der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg gegenüber ProSieben im Zusammenhang mit »Bimmel Bingo« bestätigt (Urteil vom 2. Dezember 2010, Az. 11 B 35.08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). »Bimmel Bingo« war 2001/2002 ein Beitrag in »TV-Total«. Der »Showpraktikant Elton« klingelte nachts an fremden Türen, überrumpelte die »Besuchten« mit Fragen und stellte Geldgewinne in Aussicht. In einigen Fällen waren die Betroffenen offensichtlich nicht einverstanden und wurden dennoch gefilmt und in der Sendung gezeigt.

Bei Verstößen gegen die Programmgrundsätze nach § 46 Medienstaatsvertrag Berlin Brandenburg (MStV BB) i.V.m. § 41 Abs. 1 und 2 RStV - im Fall die Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Betroffenen - kann die Landesmedienanstalt nach § 56 MStV BB Auskunft über die Werbeeinkünfte verlangen und nach § 58 Abs. 3 MStV BB (Beanstandung) dem Sender aufgeben, die durch Werbung im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an die Medienanstalt abzuführen. Der Sender erteilte die geforderte Auskunft nicht, so dass die Medienanstalt die Werbeeinnahmen auf 75.000 Euro schätzte und diesen Betrag forderte.

Das VG Berlin hatte Bedenken an dieser auf § 69 Abs. 3 MStV BB a.F. gestützten Vorgehensweise der Landesmedienanstalt und legte § 69 Abs. 3 MStV BB zur verfassungsrechtlichen Überprüfung dem BVerfG vor. Die Norm sei unvereinbar mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, weil es sich um eine Norm des Strafrechts handele, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Eine Entgeltabschöpfung sei im Hinblick auf die abschließenden bundesrechtlichen Regelungen des Verfalls im StGB beziehungsweise im OWiG generell unzulässig. Zu einer Sachentscheidung kam es indes nicht. Die Verfassungsrichter wiesen den Normenkontrollantrag als unzulässig ab.

Nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg ist es ein allgemeiner Grundsatz der Rechtsordnung, zu verhindern, dass jemandem aus rechtswidrigen Handlungen wirtschaftliche Vorteile zufließen. Die Regeln des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts seien daher nicht abschließend. Allerdings müssten Doppelbestrafungen verhindert werden.

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