BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen Untersagung von Kampfsportsendung
Das BVerfG hat dem von einem britischen Sendungszulieferer gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung gegen eine Untersagung von Kampfsportsendungen nicht stattgegeben. Das Unternehmen, welches in Deutschland den Sender DSF (jetzt Sport 1) mit der Kampfsportsendung »Mixed Martial Arts« belieferte, erleide zwar nicht unerhebliche finanzielle Einbußen durch das Ausstrahlungsverbot der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM). Jedoch könne es seine Berichte über »Mixed Martial Arts« noch an andere Sender in Deutschland und im Ausland lizenzieren, jedenfalls aber über das Internet anbieten.
Im Hauptsacheverfahren sei vor allem über die noch ungeklärte Frage zu entscheiden, ob sich ein Zulieferer einzelner Sendungen neben dem Programmveranstalter auf die Rundfunkfreiheit berufen kann. Auch sei fraglich, ob dem trotz des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes aus Art. 18 AEUV schon Art. 19 Abs. 3 GG entgegensteht, wonach die Grundrechte nur soweit für inländische juristische Personen gelten, wie sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
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