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16.06.2003; 14:12 Uhr
0190-Betreiber Goodlines droht Zahlungsverpflichtung zu hohem Ordnungsgeld wegen Fax-Spam
LG Hamburg bestätigt einstweilige Verfügung

Das LG Hamburg hat dem Heppenheimer Rufnummernbetreiber Goodlines unter Androhung eines hohen Ordnungsgeldes untersagt, so genannten Fax-Spammern 0190-Rufnummern zur Verfügung zu stellen, wenn in den unerwünschten Werbefaxen eine seiner Rufnummern auftaucht. Nach einem Bericht von heise online vom 12.06.2003 bestätigte das Gericht damit eine einstweilige Verfügung des LG (AZ 312 O 165/03), die der Hamburger Rechtsanwalt Raoul F. Sandner beantragt hatte. Nach der Verfügung ist es Goodlines verboten, »im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Förderung des Absatzes von Telefax-Abruf-Diensten per Telefax-Schreiben Kontakt aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen und/oder an dieser Kontaktaufnahme mitzuwirken, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt«.

Sandner vertrat in seinem Antrag auf einstweilige Verfügung die Auffassung, Goodlines hafte für das Versenden der unerwünschten Werbefaxe, da das Unternehmen hierfür mitverantworlich sei. Der Anwalt berief sich hinsichtlich der Unzulässigkeit des Fax-Spam auf § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Da die zugesandten »Verbraucherkurier«-Faxe unter anderem für juristische Informationen werben würden, stehe er mit dem Versender in einem Wettbewerbsverhältnis. Das Landgericht Hamburg bestätigte mit seinem Urteil die Störer-Eigenschaft des Rufnummernbetreibers. Goodlines habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Fortsetzung der Wettbewerbsverstöße zu verhindern. »Es würde die Intensivierung der am Markt bereits anzutreffenden weitreichenden missbräuchlichen Verwendung derartiger Rufnummern geradezu herausfordern, würde man es dem Inhaber gestatten, die rechtliche Verantwortung für deren Nutzung auf für die Rechtsverfolgung häufig nicht oder nur schwer erreichbare Dritte abzuwälzen, denen er die Rufnummern überlässt«, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Nach Angaben des Nachrichten-Onlinedienstes steht diese Bewertung nach Auffassung der Kammer des Landgerichts im Einklang mit der speziellen Regelung des § 13a der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV).

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