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02.07.2004; 12:01 Uhr
Telekom ist zur Zwangsabschaltung verpflichtet
Dienstbetreiber muss Verbindung zu 0190-Nummern nach 60 Minuten trennen

Mit Urteil vom 24.6.2004 (Az.: 3 U 13/03; Veröffentlichung in der ZUM folgt) wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Berufung der Telekom zurück und entschied, dass die Telefongesellschaft Verbindungen zu teuren 0190-Service-Nummern nach einer Stunde abzubrechen hat. Laut einer Pressemitteilung des OLG vom 1.7.2004 hob das Gericht mit der Entscheidung eine Rechnung von mehr als 5.000 Euro für drei Verbindungen zu 0190-Nummern aus dem Jahr 2000/2001 auf. Eine der streitgegenständlichen Verbindungen hatte über 50 Stunden bestanden. Die Gebühren für eine Stunde in Höhe von 115,77 Euro muss der Telefonkunde allerdings zahlen. Anders als die erste Instanz, folgte das OLG nicht der Argumentation der Telekom, dass sie ohne vertragliche Beziehungen zu den Anbietern der 0190-Service-Nummern keinen Einfluss auf die vom Anschluss des Beklagten aus aufgebauten Verbindungen nehmen könne. Eine zwangsweise Unterbrechung der Verbindung eines solchen Telefon-Providers sei nicht möglich.

Vielmehr treffe den Netzbetreiber eine nebenvertragliche Pflicht, den Kunden durch Abschaltung der Verbindung nach 60 Minuten vor überhöhten Kosten zu schützen. Dies sei der Telekom außerdem technisch möglich und zumutbar. Das Gericht stellte weiter klar, dass die Schutzpflicht unabhängig davon besteht, ob ein Bedienungsfehler oder ein technischer Defekt für die unbeabsichtigte Aufrechterhaltung der Verbindung ursächlich gewesen ist. Nach dem im August 2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs der 0190er-Nummern ist der Dienstanbieter nach 60 Minuten zur Trennung der Verbindung verpflichtet. Ob nach neuer Rechtslage der Dienstbetreiber daneben zur Zwangsabschaltung verpflichtet ist, war in dem Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

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