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23.04.2007; 12:57 Uhr
Erzwingen die neuen Übertragungswege einen neuen Rundfunkbegriff?
Arbeitssitzung des IUM verdeutlicht unterschiedliche Positionen für eine neue Rundfunkordnung

»Die technische und inhaltliche Konvergenz ist Realität«. Mit dieser Feststellung verwies der Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), Wolf-Dieter Ring, als erster Redner auf die Auswirkungen der Digitalisierung und auf den Rechtsrahmen für die Rundfunkregulierung. Im Rahmen der Arbeitssitzung zur »medienrechtlichen Einordnung neuer Angebote über neue Übertragungswege« des Instituts für Urheber- und Medienrecht (IUM) am 20.4.2007 in München stellte Ring klar, dass deswegen zur Klärung der Frage, was Rundfunk sei, zukünftig nur noch auf den Inhalt, nicht aber mehr auf den Übertragungsweg abgestellt werden könne.

Mit Blick auf solche Dienste, die unter dem Schlagwort »Web 2.0« zu fassen seien, müsse daher geklärt werden, ob sich diese mit Breitenwirkung an die Allgemeinheit richteten, um sie dann einer Regulierung unterwerfen zu können. Ferner sprach sich Ring dafür aus, Rundfunk und die Telemedien, worunter seit dem 1.3.2007 die bisherigen Medien- und Teledienste zusammengefasst werden, einer einheitlichen Aufsicht zu unterwerfen. Mit deutlichen Worten trat der Präsident der BLM schließlich dafür ein, im neuen Umfeld der Konvergenz den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu überdenken. Seiner Ansicht nach sei der status quo nicht mehr weiter aufrecht zu erhalten, der Satz »Alles was Rundfunk ist, müssten auch die Öffentlich-Rechtlichen machen dürfen« könne so nicht mehr gelten. Gleichwohl stelle sich dann die Frage, wer über die genaue Grenzziehung, was noch zum Funktionsauftrag gehöre und was nicht, zu befinden habe.

Diese Sichtweise stieß beim Justitiar des Zweiten Deutschen Fernsehens, Carl-Eugen Eberle, auf wenig Gegenliebe. Gerade letzteres, nämlich die Ausweitung des Angebots von ARD und ZDF auf programmbegleitende Angebote im Internet, lasse der jüngst beschlossene und mit der Europäischen Kommission abgestimmte Maßnahmekatalog gerade vor. Man solle den Rundfunkbegriff nicht unnötig in Frage stellen, werde doch dadurch und dem damit verbundenen Erfordernis der Sendelizenzierung der Gefahr vor Missbrauch vorgebeugt. Vor diesem Hintergrund sah Eberle auch das Aufkommen von so genannten Plattformbetreibern kritisch, die als neues Glied in die Wertschöpfungskette des Rundfunks drängten, so z. B. beim mobilen Fernsehen. Diese müssten auch in den Regulierungsrahmen einbezogen werden, um einen diskriminierungsfreien Zugang und so die Meinungsvielfalt sicherzustellen. Dies sei zwar bei der Frequenzvergabe im DMB-Standard mit dem Betreiber Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH (MFD) auf freiwilliger Basis geglückt, gleiches sei aber jetzt beim DVB-H-Standard nicht zu erwarten. Folglich sollten solche Plattformbetreiber zukünftig vom Rundfunkstaatsvertrag erfasst werden.

An diesen Gesichtspunkt anknüpfend verteidigte Markus Haas von O2 die Absicht seines Arbeitgebers und der beiden anderen Mobilfunkbetreiber Vodafone und T-Mobile, ein Konsortium bilden zu wollen, das sich um die Zuteilung der DVB-H-Frequenzen bewerben und die Infrastruktur für den mobilen Empfang über DVB-H aufbauen soll. Nehme man erhebliche Investitionen vor, so müsste auch die Refinanzierung sichergestellt sein. Dies wolle man erreichen, indem das Konsortium Anbietern Sendeplatz auf seinen Frequenzen einräumt. Seiner Ansicht nach sei die rundfunkrechtliche Einordnung beim Mobile TV offen, aufgrund der geringen Suggestivkraft des Angebots (kleiner Bildschirm, Konsum nur kurzer und speziell für den mobilen Empfang entwickelter Inhalte) käme dem Dienst aber keine Meinungsbildungsrelevanz zu. Dem vermochte zwar Klaus-Peter Potthast von der Bayerischen Staatskanzlei nicht folgen, indem er die neuen Dienste durchaus als Rundfunk qualifizierte. Jedoch schlug er vor, zunächst die Regulierungsziele zu klären, um dann beurteilen zu können, ob nicht eine Liberalisierung der Rundfunkordnung in Betracht käme. Dies könnte sich z. B. in einer Ex-post-Regulierung ausdrücken statt des bisherigen Ex-ante-Ansatzes. Zugleich sei zu klären, ob Must-offer-Verpflichtungen dort bestehen müssten, wo eine Parallelversorgung vorhanden sei, z. B. über Terrestrik. Eine strikte Trennung der Rollen von Transporteuren und Veranstaltern von Programmen müsse aber beachtet werden, so Potthast. Außerdem seien im Rahmen einer Regulierung gleiche inhaltliche Maßstäbe für alle Angebote anzulegen.

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Die Vorträge der Referenten sowie ein Diskussionsbericht erscheinen in der Juni-Ausgabe (Heft 6) der »Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht« (ZUM)
[IUM/hl]

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