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25.03.2009; 15:40 Uhr
Urteil im »Zeitungszeugen«-Prozess: Keine eigenen Urheberrechte der Herausgeber
LG München I: Rechte des Freistaats Bayern enden 70 Jahre nach Erstausgabe der Zeitungen

Im Rechtsstreit um die Zeitschriftenreihe »Zeitungszeugen« hat das Landgericht München I am 25. März 2009 sein Urteil verkündet (Az.: 21 O 1425/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Wie bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet (vgl. Meldung vom 12. März 2009), gingen die Richter davon aus, dass Adolf Hitler und Joseph Goebbels, die als Herausgeber der Zeitungen »Völkischer Beobachter« und »Der Angriff« genannt wurden, mangels persönlicher schöpferischer Leistung keine eigenen Urheberrechte an der Zusammenstellung der Zeitungen generiert haben. Lediglich dem Eher-Verlag bei dem »Völkischer Beobachter« und »Der Angriff« erschienen sind, stünden als juristische Person nach damaligen Recht Verlagsurheberrechte zu. Für diese gilt jedoch eine Frist von 70 Jahren nach dem Erscheinungsdatum und nicht, wie bei natürlichen Personen, 70 Jahre nach dem Tod.

Etwaige Urheberrechte an einzelnen Artikel konnten nicht nachgewiesen werden, da diese überwiegend keine Verfasserangaben enthalten. Der Freistaat Bayern, auf den das Vermögen des Eher-Verlags übergegangen ist, könne somit nur Nachdrucke von Eher-Zeitungen aus den Jahren 1939 bis 1945 untersagen. Die von der Zeitschriftenreihe »Zeitungszeugen« verbreiteten Faksimiles aus dem Jahr 1933 seien zulässig gewesen, weil an diesen Publikationen kein Schutzrecht mehr bestehe, so die Münchener Richter.

Soweit jedoch Nachdrucke von Ausgaben aus den Jahren nach 1938 geplant seien, stehe dem Freistaat Bayern hingegen ein Verbotsrecht zu. Das Projekt »Zeitungszeugen« könne sich dabei nicht auf die urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts (vgl. § 51 UrhG) berufen. Zwar sei es zulässig fremde Werke als Zitat in gebotenem Umfang in ein eigenes wissenschaftliches Werk aufzunehmen. Dies setze jedoch eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit allen zitierten Werkteilen voraus.

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