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25.11.2010; 13:57 Uhr
BGH entscheidet zu Gesamtvertrag Musikabrufdienste
Vertragsschluss ist Verwertungsgesellschaft aufgrund kleiner Mitgliederzahl der den Abschluss begehrenden Vereinigung nicht zumutbar

Der BGH hat zum Abschluss eines Gesamtvertrages für Musikabrufdienste entschieden (Urteil vom 14. Oktober 2010, Az. I ZR 11/08, Veröffentlichung in ZUM folgt). Der 1. Senat schloss sich dabei der Beurteilung des OLG München an, welches im November 2007 entschieden hatte: »Für die Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss eines Gesamtvertrages über die Musiknutzung durch Internet-Musikabrufdienste nicht zumutbar, wenn der den Abschluss begehrende Verband nur 13 Mitglieder repräsentiert, die solche Dienste anbieten, selbst wenn sie den Markt zu ca. 90 Prozent abdecken«. Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrecht geschützte Werke oder Leistungen nutzen, kommen in den Genuss eines Gesamtvertragsnachlasses von 20 Prozent, wenn der Vertrag für die Verwertungsgesellschaft eine spürbare Vereinfachung ihres Verwaltungsaufwandes bringt. Gemäß § 12 Halbs. 2 UrhWG ist ein Gesamtvertragsabschluss insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die Mitgliederzahl der Vereinigung, die den Abschluss begehrt, zu gering ist. Auf den Marktanteil kommt es deswegen nicht an, weil theoretisch auch zwei Unternehmen den überwiegenden Anteil eines Marktes haben könnten, eine Erleichterung des Inkassos und der Kontrolle in diesem Fall jedoch nicht eintreten kann.

Dokumente:

  • Urteil des OLG München vom 29. November 2007, Az. 6 WG 1/06, ZUM-RD 2008, 360 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

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