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18.02.2010; 15:21 Uhr
OLG Brandenburg entscheidet zur Panoramafreiheit
Fotoverbot der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg für unrechtmäßig erklärt

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 18. Februar in einem Urteil zur so genannten Panoramafreiheit entschieden und das von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ausgesprochene Fotoverbot für unrechtmäßig erklärt (Az. 5 U 12/09, Veröffentlichung in ZUM folgt). Die Stiftung hatte gegen einen Fotografen und zwei Fotoagenturen Unterlassungs- und Schadensersatzklage erhoben. Der Fotograf hatte eine DVD mit Bildern erstellt, die Agenturen hatten im Internet Bilder zum Abruf gegen Gebühr angeboten. In den Parks und Schlossanlagen in Berlin und Brandenburg waren laut Parkordnung nur noch Fotos zu privaten Zwecken zugelassen. Pressefotos wurden von der Stiftung als gewerbliche Aufnahmen eingestuft, die mit der Parkordnung kollidierten.

Die Stiftung berief sich auf ihr Eigentumsrecht an den Schlössern und Gärten, aus dem sie ein ausschließliches Recht an deren Ablichtungen geltend machte. Dem entgegnete das OLG Brandenburg, dass nur der Fotograf Verwertungsrechte an den von ihm gemachten Fotos habe. Die Stiftung könne nicht verbieten, dass ihr Eigentum fotografiert werde. Auch ein privater Eigentümer könne nur den Zugang Dritter zu seinem Eigentum verhindern, um auf diesem Wege Fotos zu unterbinden. Da die Stiftung gerade den Zugang zu den Kulturobjekten ermöglichen solle, entfiele diese Vorgehensweise.

Michael Konken, der Bundesvorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbandes, kommentierte das Urteil: »Damit ist der Versuch der Stiftung gescheitert, Bildjournalisten in ihrer freien Berufsausübung einzuschränken«. Das Gericht hatte bereits in der Hauptverhandlung am 10. Dezember 2009 erklärt, die Stiftung könne mit ihrer Parkordnung nicht in das Grundrecht der Pressefreiheit eingreifen.

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