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08.08.2007; 10:53 Uhr
Millionen-Nachzahlungen an Urheberrechtsabgaben auf PCs?
Einigungsvorschlag sieht 15 EUR Abgabe auf PCs mit eingebauter Festplatte vor

Die Herstellerindustrie von Personal Computern (PCs) sieht sich zusätzlichen Kosten in Millionenhöhe ausgesetzt. Hintergrund hierfür ist ein Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nach dem UrhWG beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vom 31. Juli 2007 (Az. Sch-Urh 75/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt), der in einem Verfahren der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gegen eine Herstellerin und Händlerin von PCs eine Urheberrechtsabgabe gem. § 54 UrhG in Höhe von 15 EUR für jeden im Inland in Verkehr gebrachten PC mit eingebauter Festplatte vorsieht. Ferner soll der Hersteller Auskunft über die Zahl der zwischen 2002 bis 2005 verkauften Geräte geben. Wie die »Financial Times Deutschland« (FTD) am 7.8.2007 berichtet, schätzt die PC-Branche für den Fall, dass dieser Einigungsvorschlag ebenso wie 21 weitere angenommen wird, die Mehrbelastungen auf ca. 200 Mio. EUR. Letztere würden jedoch nicht auf den Verbraucher umgewälzt, sondern wären wohl aus den Rückstellungen der Unternehmen zu leisten, so laut »FTD« Judith Lammers vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM).

Nachdem es zwischen der ZPÜ und den PC-Herstellern nicht zum Abschluss eines Gesamtvertrages über eine Vergütung für PCs mit eingebauter Festplatte gem. §§ 54 Abs. 1, 54 g UrhG gekommen war, leitete die ZPÜ gegen 22 Unternehmen jeweils eigene Verfahren bei der Schiedsstelle ein. Dabei folgte nun die Schiedsstelle den Argumenten der Antragstellerin und bejahte, dass die streitgegenständlichen PCs erkennbar dazu bestimmt seien, durch Aufnahme von Funksendungen auf einen Bild-/Tonträger Vervielfältigungen vorzunehmen. Dabei folge die Erkennbarkeit der Zweckbestimmung bereits aus Werbeaussagen für PCs mit eingebauter Festplatte, die in vielen Fällen die Aufnahmemöglichkeit von Fernsehsendungen in den Vordergrund stellten. Auch stehe dem nicht entgegen, dass für den Empfang weitere spezielle Software sowie TV-Karte u. ä. erforderlich sei, da die PCs hiermit ohne besonderen Aufwand nachgerüstet werden könnten. Insofern komme es auch nicht auf den konkreten Umfang der Vervielfältigungen an, sondern darauf, ob die Vergütungspflicht dem Grunde nach besteht. Jedoch setzte die Schiedsstelle die Vergütungshöhe auf 15 EUR pro PC fest statt der von der Antragstellerin geforderten 18,42 EUR.

Der Einigungsvorschlag gilt als von den Beteiligten angenommen und somit eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten als zustande gekommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung desselben Widerspruch dagegen einlegen. Ob letzteres bei dem Einigungsvorschlag vom 31. Juli 2007 jedoch geschieht, prüft laut »FTD« das betroffene Unternehmen derzeit noch.

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