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20.05.2011; 13:20 Uhr
VG Darmststadt entscheidet über Plagiat in Doktorarbeit
Leistung hinsichtlich abgeschriebener Stellen beschränkte sich auf »Bauernopfer-Referenz«

Das VG Darmstadt hat am 14. April 2011 über die Entziehung eines Doktortitels wegen Plagiats entschieden (Az. 3 K 899/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Bei der im Fach Philosophie verfassten Arbeit stammten nach Feststellungen zweier Gutachten ca. 100 von 400 Seiten aus fremden Federn, vor allem aus Online-Texten. Zitiert wurde oft nur im Wege der »Bauernopfer-Referenz«. Dabei wird Autoren als Beleg nur einer oder weniger Stellen angeführt, um den Eindruck korrekter Zitierweise zu erwecken. Überwiegend abgeschriebenes Material dieser Autoren bleibt ansonsten unkenntlich.

Die Klägerin räumte »Schlamperei« ein. Die »Montagefehler« bezögen sich allerdings nicht auf für ihr Forschungsanliegen zentrale Stellen. Dagegen befand der Promotionsausschuss, dass die Hälfte der historisch-theoretischen Herleitung des eigenen Ansatzes der Klägerin nicht von ihr stamme und die Plagiatspassagen damit durchaus zentrale Bedeutung für die Doktorarbeit hätten.

Die Verwaltungsrichter die Entziehung des Doktorgrades nach § 27 Satz 1 Hessisches Hochschulgesetz i.V.m. der Promotionsordnung der beklagten Universität. Es sei in erheblichem Umfang über das Vorliegen einer eigenständig verfassten Arbeit getäuscht worden. Beim Bauernopfer-Zitat sei auch von direktem Vorsatz auszugehen. Hier beschränke sich die Eigenleistung des Plagiators darauf, Passagen des »Basal-Referenz-Textes« für das »Bauernopfer« auszusuchen.

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[IUM/eg]

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