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01.06.2011; 14:14 Uhr
BGH: Lernspiele können Darstellungen wissenschaftlicher Art sein
OLG Köln muss jetzt prüfen, ob eine ausreichende Formgestaltung vorliegt

Der BGH hat heute entschieden, dass Lernspiele Darstellungen wissenschaftlicher Art i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein können (Az. I ZR 140/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Ausreichend sei hierfür bereits die Vermittlung einfachster Erkenntnisse, so dass auch geringe Schöpfungsleistungen zum urheberrechtlichen Schutz führten.

Das OLG Köln hatte zunächst die Schutzfähigkeit der Lernspiele nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geprüft und festgestellt, dass Lernspiele mit einem bestimmten Kontrollsystem nicht die für Werke der angewandten Kunst erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Einen Schutz seiner Spiele als Darstellungen wissenschaftlicher Art wollten die Kölner Richter dem klagenden Spielehersteller nicht grundsätzlich absprechen. Bei unterstellter ausreichender Schöpfungshöhe liege jedoch keine Übernahme der klägerischen Informationsvermittlung vor. Denn »die Inhalte und Aufgaben der Übungshefte der Beklagten heben sich von denen der Klägerin unstreitig ab«. Der Schutz von Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse ist somit nach Ansicht der OLG Köln abhängig vom Inhalt der Erkenntnisse und Informationen.

Dem widerspricht der BGH. Es komme »nicht darauf an, was, sondern wie etwas dargestellt wird«. Das OLG Köln muss sich nun die Übungsspiele der Klägerin vorlegen lassen und deren Urheberrechtsschutz überprüfen. Von der Schöpfungshöhe hängt dann ab, ob die Abweichungen der Beklagten so schwach sind, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

 

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