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27.06.2001; 21:43 Uhr
BGH verschärft Strafbarkeit für Kinderpornos im Internet
Absicht zur Veröffentlichung im Internet als Verbreitungsabsicht ausreichend

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Strafbarkeit für die Verbreitung von Kinderpornografie im Internet verschärft. Nach einem am 27.6.2001 veröffentlichten Grundsatzurteil des 1. Strafsenats des BGH liegt eine Absicht zur Verbreitung pornografischer Schriften im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) bereits dann vor, wenn ein Kinderschänder Abbildungen seiner Tat über das Internet Dritten zugänglich machen will (Az. 1 StR 66/01). Bei entsprechenden Plänen kann der sexuelle Mißbrauch von Kindern in Zukunft mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren statt von sechs Monaten erheblich schwerer bestraft werden.

Im Fall hatte der Angeklagte in der Zeit von Dezember 1999 bis Februar 2000 mehrmals sexuelle Handlungen an einer 13jährigen Schülerin vorgenommen und davon Fotografien angefertigt. Die Aufnahmen veröffentlichte der Täter anschließend auf einer Internetseite und bot Interessenten gegen Entgelt die Zusendung der Bilder an. Er gab die Schülerin dabe als 18jährige Amerikanerin aus, die jünger aussehe, als sie sei. Das Landgericht Würzburg (LG) verurteilte den Angeklagten wegen dieser Tat zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen sexuellen Mißbrauchs, verneinte aber das Vorliegen schweren sexuellen Mißbrauchs. Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Entscheidung des LG Revision zum BGH ein. Sie war der Auffassung, dass der Plan des Angeklagten, die Fotos über das Internet zu verbreiten, als Absicht zur Verbreitung pornografischer Schriften im Sinn der Vorschriften über schweren sexuellen Mißbrauch ausreiche.

Die Bundesrichter schlossen sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft nun ausdrücklich an. Als Verbreitungsabsicht im Sinn des Gesetzes genüge bereits der Plan, Schriften Dritten zugänglich zu machen. Ein Zugänglichmachen liege bereits dann vor, wenn eine Datei zum Abruf ins Internet gestellt werde, unabhängig davon, ob sie anschließend tatsächlich von einem Dritten heruntergeladen würde. Keinen Erfolg hatte die Revision des Angeklagten. Dieser vor dem Senat hatte geltend gemacht, er habe nicht - wie vom Gesetz für schweren sexuellen Mißbrauch gefordert - den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand einer pornografischen Schrift gemacht. Die abgebildete 13jährige sei aus Sicht eines unbefangenen Betrachters kein Kind. Der BGH stellt dazu fest, entscheidend sei soweit, ob tatsächlich ein Kind abgebildet worden sei, und nicht, ob es als solches erscheine.

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