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01.03.2012; 10:58 Uhr
BVerfG: Zivilgerichtliche Untersagung der Berichterstattung über Ochsenknecht-Söhne verfassungswidrig
Kein grundsätzlicher Vorrang des Persönlichkeitsrechts bei Berichterstattung über jugendliche Prominente

Mit Beschluss vom 25. Januar 2012 hat das BVerfG zugunsten der Medien entschieden, dass die von den Fachgerichten im Hinblick auf Berichterstattungen über jugendliche Prominente angenommene Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und zu undifferenziert sei. Auch bei jugendlichen Prominenten bedürfe es einer einzelfallbezogenen Abwägung. Nach dem BVerfG haben die Fachgerichte im konkreten Fall zu wenig berücksichtigt, dass die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung »sowohl durch das ›Öffentlichkeitsimage‹ der Kläger des Ausgangsverfahrens als ›Junge Wilde‹ als auch durch die Einordnung ihres Verhaltens als Bagatelldelikt gemindert sei. Das BVerfG hat daher die mit zwei Verfassungsbeschwerden angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen, mit denen ein Medienunternehmen zur Unterlassung der Berichterstattung über strafrechtlich relevante Handlungen der Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht verpflichtet wurden, aufgehoben und an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Hintergrund der Verfahren war laut heute veröffentlichter Pressemitteilung eine Berichterstattung über einen Vorfall aus dem Jahr 2008. Die Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht wurden in der »Freinacht« beobachtet, wie sie gemeinsam mit Freunden »Fahrräder traktierten, Blumen aus einem Blumenbeet herausrissen sowie den Telefonhörer in einer Telefonzelle abrissen«. Die Polizei habe lediglich die Personalien der Jugendlichen festgestellt; Ermittlungsverfahren seien nicht eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin berichtete auf ihrer Internetseite, dass »die beiden Nachwuchsschauspieler und -sänger nach wüster Randale in der Münchner Innenstadt von der Polizei verhört« worden seien.

Das BVerfG entschied, die Fachgerichte hätten die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, »indem sie sich nicht hinreichend mit den besonderen Umständen zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger auseinandergesetzt und ihm dadurch im Rahmen der gebotenen Abwägung den Vorrang eingeräumt haben«.

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