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12.06.2007; 12:04 Uhr
Presserat darf Rüge gegen ÖKO-TEST nicht weiter verbreiten
LG Frankfurt a. M. sieht bei Testbericht keinen Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflicht

Der Deutsche Presserat darf eine im Jahr 2006 ausgesprochene Rüge gegen ÖKO-TEST wegen eines angenommenen Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nicht mehr weiter verbreiten. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M.) durch Urteil laut einer Pressemitteilung von ÖKO-TEST (Az. 2-03 O 692/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Gegenstand der Rüge war ein Test im »ÖKO-TEST-Jahrbuch Kleinkinder«, bei dem der Presserat bemängelt hatte, dass das Test-Magazin in einem Test von Neurodermitis-Cremes für Kleinkinder nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht bei drei Cremes hingewiesen habe. So wurde zwar wurde im Text kurz mitgeteilt, dass es eine solche Warnung gebe, in der dazugehörigen Tabelle wurde der Verdacht aber nicht mehr dargestellt, was nach Ansicht des Presserats aber dringend notwendig gewesen wäre. Das hiergegen angestrebte Untersagungsverlangen von ÖKO-TEST hatte nun Erfolg.

Das LG Frankfurt a. M. verneinte jedoch einen Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodexes konkretisierten journalistischen Sorgfaltspflichten. Ebenso folgte es dem Verlauf der mündlichen Verhandlung nach - die Urteilbegründung liegt noch nicht vor - nicht der Ansicht des Presserats, wonach dessen pressethischen Beurteilungen nicht justiziabel und daher als vereinsinterne Entscheidungen auch nicht durch ordentliche Gerichte überprüfbar seien.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Rechtmäßigkeit einer Missbilligung des Deutschen Presserats, Urteil des OLG Köln vom 11. Juli 2006 (Az. 15 U 30/06), ZUM 2006, 929-933 (Heft 12)
[IUM/hl]

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