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20.08.2013; 17:50 Uhr
AG Hamburg: 150 Euro Anwaltskosten für Raubkopierer angemessen
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken kommt vor Inkrafttreten zum Tragen

Mit Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2013 befand das AG Hamburg, dass der Gegenstandswert bei Urheberrechtsverstößen im Internet im privaten Bereich deutlich geringer anzusetzen sei als bislang von vielen Gerichten gehandhabt (Az.: 31a C 109/13, pdf-Datei). Dem Gericht zufolge kann die Wertung des Gesetzgebers, was als angemessener Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gelten soll bereits vor Inkrafttreten des erst Ende Juni beschlossenen Gesetzesentwurfes gegen unseriöse Geschäftspraktiken bei der richterlichen Entscheidungsfindung einfließen.

»Das Gericht teilt die nunmehr in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. ausdrücklich kodifizierte Ansicht des Gesetzgebers, wonach für Verletzungshandlungen durch Personen, die weder gewerblich, noch im Rahmen einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, der Gegenstandswert deutlich geringer - nämlich mit 1.000 Euro - anzusetzen ist«, so das Gericht. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers müsse bereits jetzt zum Tragen kommen.

Am 27. Juni 2013 hat der Bundestag die Gesetzesänderung u.a. zur Deckelung der Abmahngebühren verabschiedet (vgl. Meldung vom 27. Juni 2013). Eine detaillierte Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens durch das Institut für Urheber- und Medienrecht finden Sie hier.

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[IUM/ct]

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