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29.04.2011; 19:08 Uhr
Bundesjustizministerin: »Netzneutralität muss geschützt werden«
EU-Kommission beauftragt Studie zur praktischen Anwendung der Grundsätze des offenen Internets

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat sich in einem Beitrag für die »Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung« zu den grundsätzlichen Anforderungen an eine internationale »Charta für das Internet« geäußert: »Eine Charta für das Internet muss auf demokratischen und ethischen Grundsätzen, den Menschenrechten und der freien Meinungsäußerung beruhen und die Ansprüche der kreativen Urheber berücksichtigen«. Einen »Regelungsvorschlag« hatte der US-amerikanischen Kommunikationswissenschaftler Jeff Jarvis mit seiner »Bill of Rights in Cyberspace« vor einem Jahr vorgelegt. Der von Jarvis aufgestellten Forderung nach einem »Recht auf Vernetzung« schließt sich Leutheusser-Schnarrenberger an. Sie schließt daraus, dass die Netzneutralität geschützt werden muss. Die »Bill of Rights«-Grundregel »Was öffentlich ist, ist ein öffentliches Gut« sieht die Bundesjustizministerin hingegen kritisch. Nach Ihrer Ansicht drückt sich Freiheit gerade im Schutz der Privatsphäre aus. Dies verlange einen stärkeren Datenschutz im Netz.

Wie die praktische Anwendung der Grundsätze des offenen Internets sichergestellt werden kann soll eine Studie ergeben, welche die EU-Kommission bei dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) in Auftrag gegeben hat. Am 25. Mai 2011 treten EU-Telekommunikationsvorschriften in Bezug auf Transparenz, Dienstqualität und Anbieterwechsel, in Kraft. Die Richtlinie 2009/140/EG enthält keine Definition der Netzneutralität, sieht aber eine Förderung der Möglichkeit »Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu nutzen« seitens der Mitgliedstaaten vor. Ein Kernelement des auf EU-Ebene vorgesehenen offenen und neutralen Internets ist die Transparenz über die Leistungen der Internetanbieter. Nun will sich die Kommission einen Überblick darüber verschaffen, in welchem Umfang Beschränkungen des Internetzugangs vorgenommen werden (» ob vertraglich oder de facto gesperrt wurde oder ob für den Zugang zu bestimmten Diensten zusätzliche Gebühren erhoben wurden«).

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